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Arbeitszeugnis nach Entwurf des Arbeitnehmers und dessen Zwangsvollstreckung

Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht die Grenzen der Zwangsvollstreckung bei streitigem Arbeitszeugnis.

Der Ausgangspunkt: Ein vollstreckbarer Prozessvergleich
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wird dieser nicht erfüllt, kann ein gerichtlicher Vergleich als Vollstreckungstitel dienen. Im entschiedenen Fall hatte sich die Arbeitgeberin im Vergleich vom 19. März 2025 verpflichtet, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu erteilen. Dem Arbeitnehmer wurde zudem das Recht eingeräumt, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe.

Die Schlüsselfrage: Ist der Titel hinreichend bestimmt?
Ein Vollstreckungstitel muss nach § 888 ZPO hinreichend bestimmt sein, damit Zwangsmittel festgesetzt werden können. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte: Der Vergleich war vollstreckbar, da der Entwurf im Vollstreckungsverfahren eindeutig vorgelegt und festgestellt werden kann. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, aus wichtigem Grund abzuweichen, macht den Titel nicht unbestimmt. Zu wichtigen Gründen zählen insbesondere Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.

Die entscheidende Grenze: Zeugniswahrheit im Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob Verstöße gegen die Zeugniswahrheit tatsächlich vorliegen. Trägt die Arbeitgeberin nachvollziehbar Umstände vor, die Zweifel an der Zeugniswahrheit begründen, ist darüber in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu entscheiden.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin substantiiert geltend gemacht, wesentliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnisentwurf seien unzutreffend – insbesondere hinsichtlich der Mitverantwortung für operative Leitung, medizinisches Fachpersonal und wirtschaftliche Entwicklung der Klinik. Da diese Einwände die inhaltliche Richtigkeit betrafen, konnte kein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer:

  • Zeugnisentwurf präzise formulieren
  • Vollstreckungstitel konkret gestalten
  • Bei Ablehnung gesondertes Erkenntnisverfahren einleiten

Für Arbeitgeber:

  • Bei Zweifeln an der Wahrheit substantiiert vorbringen
  • Zwangsgeld nicht automatisch fürchten bei nachvollziehbaren Einwänden
  • Formulierungshoheit bis zur Grenze der Wahrheit wahren

Fazit
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (8 AZB 25/25 vom 7. Mai 2026) stärkt die Rechtsposition beider Parteien: Prozessvergleiche über Zeugnisentwürfe sind vollstreckbar, doch das Vollstreckungsverfahren ersetzt kein Erkenntnisverfahren zur Prüfung der Zeugniswahrheit. Arbeitgeber müssen das Zeugnis nach Entwurf erteilen – es sei denn, sie tragen nachvollziehbar Unrichtigkeiten vor. Arbeitnehmer sollten ihren Entwurf daher sorgfältig auf tatsächliche Richtigkeit prüfen, bevor sie Zwangsmittel beantragen.

BAG, Beschluss vom 07.05.2026 – 8 AZB 25/25

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Balkonsanierung in der WEG: Der BGH stärkt die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine notwendige Balkonsanierung beschließen darf und unter Umständen sogar beschließen muss, auch wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung eigentlich den einzelnen Eigentümern zuweist. Zugleich bleibt es bei der vereinbarten Kostentragung: Wer nach der Teilungserklärung zahlen soll, muss dies grundsätzlich weiterhin tun.

Ausgangspunkt des Falls
Im entschiedenen Fall waren mehrere Balkone sanierungsbedürftig; es bestand sogar die Gefahr, dass Betonteile abbrechen und auf die darunterliegende Fläche fallen. In der Eigentümerversammlung wurden verschiedene Sanierungsvarianten abgestimmt, doch keine fand eine Mehrheit. Daraufhin wurde die Frage vor Gericht gebracht, ob die Gemeinschaft trotz der abweichenden Regelung in der Teilungserklärung überhaupt beschlussbefugt ist.

Beschlusskompetenz bleibt bestehen
Der BGH beantwortet diese Frage eindeutig mit Ja. Die Gemeinschaft bleibt für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verantwortlich, dazu gehört auch dessen ordnungsmäßige Erhaltung. Eine Teilungserklärung kann zwar die Erhaltungslast im Innenverhältnis verlagern, sie nimmt der Gemeinschaft aber nicht die Befugnis, über notwendige Erhaltungsmaßnahmen selbst zu entscheiden.
Das ist praktisch wichtig: Die Gemeinschaft darf sich nicht schlicht auf den Standpunkt zurückziehen, jeder Eigentümer müsse „seinen“ Balkon allein instand setzen. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den baulichen Zustand der Anlage im Blick behalten und ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen können. Genau deshalb muss sie handlungsfähig bleiben.

Wann die Gemeinschaft handeln muss
Besonders deutlich wird der Beschluss des BGH bei zwingendem Sanierungsbedarf. Müssen mehrere Balkone dringend instand gesetzt werden, ist die Gemeinschaft regelmäßig zum Tätigwerden verpflichtet. Bei nur einem betroffenen Balkon gilt das jedenfalls dann, wenn die Maßnahme für den einzelnen Eigentümer unzumutbar wäre oder wenn Schäden für Dritte, andere Eigentümer oder sonstiges Eigentum drohen.
Im konkreten Fall war gerade die Vielzahl der betroffenen Balkone entscheidend. Ein koordiniertes Vorgehen war erforderlich, und die vollständige Ablehnung aller Sanierungsvarianten entsprach deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die vom BGH bestätigte Konsequenz war, die Negativbeschlüsse für ungültig zu erklären und einen Grundlagenbeschluss zur Sanierung zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis
Für Wohnungseigentümer und Verwalter bringt die Entscheidung mehr Klarheit. Wer Balkonsanierungen bislang allein wegen einer Sonderregelung in der Teilungserklärung auf die lange Bank geschoben hat, kann sich darauf nach dieser Linie nicht mehr ohne Weiteres berufen. Entscheidend ist nicht nur die Kostenfrage, sondern auch die Fähigkeit der Gemeinschaft, den baulichen Zustand der Anlage wirksam zu sichern.
Zugleich bleibt die Kostenseite getrennt zu betrachten: Dass die Gemeinschaft die Maßnahme beschließt oder organisiert, ändert noch nichts daran, wer die Kosten am Ende trägt. Genau diese Trennung von Zuständigkeit und Kostentragung ist der Kern der Entscheidung.

Fazit
Der BGH stärkt die Funktionsfähigkeit der WEG und verhindert, dass notwendige Balkonsanierungen an Zuständigkeitsfragen scheitern. Für die Praxis gilt: Wenn der Sanierungsbedarf feststeht, muss die Gemeinschaft handeln können — auch dann, wenn die Teilungserklärung die Kosten einzelnen Eigentümern zuweist.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 24. April 2026, Az.: V ZR 102/24

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Allgemeines Recht Schuldrecht - Vertragsrecht Sonstiges

BGH stoppt Kündigungsfalle bei Streaming-AGB: Streamingdienst als Dienstvertrag

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs setzt einer verbreiteten AGB-Praxis klare Grenzen: Eine Kündigung darf nicht dadurch hinausgeschoben werden, dass ein Streaming-Abo erst mit vollständigem Verbrauch eines Gutschein- oder Restguthabens endet. Der BGH hält eine solche Klausel für unwirksam, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Der Streitpunkt im Vertrag
Im Ausgangspunkt ging es um eine Klausel in den Bedingungen eines Streamingdienstes. Danach sollte eine vom Kunden erklärte Kündigung erst wirksam werden, wenn das auf dem Kundenkonto vorhandene Guthaben vollständig aufgebraucht ist. Das kann je nach Guthabenhöhe dazu führen, dass ein Abo nicht innerhalb der üblichen Fristen endet, sondern deutlich später – im Extremfall erst nach vielen Monaten.

Die rechtliche Einordnung
Für die Entscheidung war zunächst wichtig, wie der Vertrag rechtlich einzuordnen ist. Der BGH sieht den Streamingvertrag nicht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag an. Damit sind die gesetzlichen Kündigungsregeln des Dienstvertragsrechts maßgeblich, insbesondere die Vorschriften über die Kündigung nach Monaten bemessener Vergütung. Gerade hier liegt der Kern des Problems: Eine AGB-Klausel darf gesetzliche Kündigungsrechte nicht faktisch entleeren oder in unzumutbarer Weise verschieben. Genau das passiert aber, wenn die Kündigung erst wirksam werden soll, sobald ein Restguthaben verbraucht ist. Der BGH bewertet diese Abweichung als unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Bedeutung für Verbraucher
Für Verbraucher ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie die tatsächliche Beendigungsmöglichkeit eines Abos stärkt. Wer einen Dienst kündigt, soll nicht durch ein vorab erworbenes Guthaben an den Vertrag gebunden bleiben, wenn die gesetzliche oder vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit bereits ausgeübt wurde. Das Urteil betrifft damit nicht nur einen einzelnen Anbieter, sondern auch vergleichbare Gutschein- und Prepaid-Modelle digitaler Dienste.

Einordnung für die Praxis
Anbieter dürfen ihre Geschäftsmodelle mit Gutscheinen und Vorauszahlungen gestalten. Sie müssen dabei aber die zwingenden Grenzen des AGB-Rechts beachten. Eine Klausel ist besonders riskant, wenn sie nicht nur die Zahlungsweise regelt, sondern das Ende des Vertrags künstlich verzögert und damit das Kündigungsrecht des Kunden aushebelt. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Transparenz allein genügt nicht. Eine Klausel kann noch so klar formuliert sein; wenn sie vom gesetzlichen Leitbild zu weit abweicht und den Kunden spürbar schlechter stellt, hält sie der Inhaltskontrolle nicht stand.

Fazit
Das Urteil des BGH ist eine deutliche Erinnerung daran, dass AGB keine Kündigungsbarrieren errichten dürfen. Wer ein Abo kündigt, darf nicht durch Restguthaben über Gebühr gebunden werden. Für Verbraucher stärkt die Entscheidung die Dispositionsfreiheit; für Anbieter ist sie ein klarer Hinweis, Kündigungsregeln rechtssicher und gesetzeskonform zu formulieren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2026, Az. III ZR 152/25

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Eigenbedarfskündigung: Bundesbegrichtshof stärkt Vermieterinteressen

Mit Urteil vom 24.09.2025 (Az. VIII ZR 289/23) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung auch dann wirksam sein kann, wenn der Vermieter seine bisherige Wohnung umbauen und anschließend verkaufen möchte. Damit werden die Rechte von Vermietern bei Umbau‑ und Verkaufsplänen deutlich gestärkt, während der Druck auf Mieter zunimmt.

Worum es in dem Fall ging

Der Vermieter bewohnte eine Wohnung im 4. Obergeschoss eines Mehrparteienhauses. Er war Eigentümer dieses 4. Obergeschosses, des darüber liegenden bislang nicht ausgebauten Dachgeschosses sowie des 3. Obergeschosses, das er vermietete. Er beabsichtigte das Dachgeschoss auszubauen und mit seiner Wohnung im 4. Obergeschoss zu einer größeren Einheit zu verbinden. Diese neue Einheit sollte anschließend verkauft werden; während der Bauphase und auch dauerhaft danach wollte der Vermieter in die darunter im 3. Obergeschoss gelegene, seit 2006 vermietete Wohnung der Mieterin umziehen.

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage wegen Eigenbedarfs statt, das Landgericht Berlin sah dagegen eine unzulässige „Verwertungskündigung“, weil aus seiner Sicht der wirtschaftliche Verkaufswunsch im Vordergrund stand. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.

Was der BGH zur Eigenbedarfskündigung klargestellt hat

Der BGH betont, dass das „Benötigen“ der Wohnung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Notlage voraussetzt, sondern ein ernsthafter, „vernünftiger und nachvollziehbarer“ Nutzungswunsch des Vermieters genügt. Die Gerichte dürfen nicht ihre eigenen Vorstellungen von „angemessenem Wohnen“ an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters setzen.

Wichtig ist auch: Selbst ein willentlich herbeigeführter Bedarf, etwa weil Umbau‑ und Verkaufspläne den Umzug des Vermieters erst auslösen, kann Eigenbedarf sein, solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dass der Vermieter mit seiner Planung zugleich einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Verkauf der ausgebauten Wohnung), nimmt dem Eigenbedarf nicht automatisch die rechtliche Anerkennung.

Abgrenzung zur Verwertungskündigung

Die Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Eigentümer das Objekt besser verwerten will, ohne es selbst nutzen zu wollen. Für diese Kündigungsart gelten deutlich höhere Anforderungen, insbesondere muss eine angemessene wirtschaftliche Verwertung „wesentlich erschwert“ sein. Im entschiedenen Fall sah der BGH den Schwerpunkt nicht in der Verwertung, sondern in der geplanten Eigennutzung der Mietwohnung – zunächst vorübergehend während des Umbaus, anschließend dauerhaft. Die Verkaufsabsicht bezüglich der bisherigen Wohnung wurde deshalb nur als Bestandteil der zulässigen Lebensplanung gewertet und nicht als eigenständiger Verwertungsgrund.

Bedeutung für Vermieter

Für Vermieter schafft das Urteil mehr Gestaltungsfreiheit bei Eigenbedarfskündigungen. Wer schlüssig darlegt, dass er die vermietete Wohnung künftig selbst bewohnen möchte – auch im Zusammenhang mit Umbau‑ und Verkaufsplänen – kann sich grundsätzlich auf Eigenbedarf berufen.

Gleichzeitig steigen die Anforderungen an eine sorgfältige Vorbereitung der Kündigung:

  • Der Eigennutzungswunsch sollte konkret, plausibel und schriftlich dokumentiert werden.
  • Umbau‑ und Verkaufspläne sollten zeitlich und inhaltlich nachvollziehbar beschrieben werden.
  • Widersprüchliche Angaben oder nachträgliche Planänderungen können später zu Schadensersatzansprüchen wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs führen.

Was Mieter jetzt wissen sollten

Für Mieter bedeutet die Entscheidung, dass Eigenbedarfskündigungen in Konstellationen mit Umbau und anschließender Veräußerung der bisherigen Vermieterwohnung eher durchsetzbar sein können. Mietervereine kritisieren, dass damit wirtschaftliche Interessen zu stark berücksichtigt und bestehende Schutzvorschriften faktisch aufgeweicht werden.

Dennoch bleiben Verteidigungsmöglichkeiten:

  • Mieter können die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs bestreiten, wenn der Plan des Vermieters widersprüchlich oder wenig konkret erscheint.
  • Zudem kann der Kündigung aus sozialen Härtegründen widersprochen werden, etwa bei hohem Alter, schwerer Krankheit oder fehlendem Ersatzwohnraum; diese Härten sind im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Wer eine Eigenbedarfskündigung ausspricht oder erhält, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen, um Chancen, Risiken und mögliche Alternativen – etwa Aufhebungsvertrag, Umzugshilfen oder längere Räumungsfristen – realistisch einzuschätzen.

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Fristlose Kündigung wegen Verzug mit der Mietsicherheit: Barkaution vs. Bankbürgschaft

Mietwohnungen

Im Mietrecht ist es für Vermieter üblich, vom Mieter eine Sicherheitsleistung zu verlangen, meist in Form einer Mietsicherheit. Diese kann als Barkaution gezahlt oder auch durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden. Die gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsleistung findet sich in § 551 BGB. Kommt der Mieter mit der Sicherheitsleistung in Verzug, sieht § 569 Abs. 2a BGB vor, dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn der Zahlungsverzug mindestens die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht. Doch die Ausgestaltung dieses Kündigungsrechts hängt entscheidend von der Art der Sicherheitsleistung ab.

Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Barkaution und Bankbürgschaft

Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az.: VIII ZR 256/23) klargestellt, dass die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bei Verzug mit der Sicherheitsleistung nur bei der Barkaution gilt, nicht jedoch bei einer Bankbürgschaft. Der Gesetzestext verlangt für die Kündigung „eine Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages“, was auf eine teilbare Geldleistung zielt, wie sie bei einer Barkaution vorliegt. Bei der Bankbürgschaft hingegen handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung eines Dritten, dem Vermieter Geld zu zahlen, wenn der Mieter nicht zahlt. Es fließt zunächst kein Geld, weshalb die Bankbürgschaft als Sicherheit nicht „teilbar“ ist.

Der Vermieter kann daher nur dann fristlos kündigen, wenn der Mieter tatsächlich mit einem Geldbetrag in Verzug ist – sprich bei der Barkaution. Bei der Bankbürgschaft hat der Vermieter kein Recht auf fristlose Kündigung allein wegen des Fehlens der Bürgschaft, sondern bleibt auf andere Rechtsinstrumente wie das Zurückbehaltungsrecht angewiesen.

Praktische Bedeutung für Vermieter und Mieter

Für Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass bei einer vereinbarten Barkaution das Instrument der fristlosen Kündigung bei Verzug ein wirksames Mittel sein kann, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen. Die Barkaution ist in der Regel auch in mehreren Raten zahlbar; der Vermieter trägt hierbei jedoch das Risiko, die Wohnung bereits vor vollständiger Zahlung übergeben zu müssen.

§ 551 Abs. 2 BGB regelt, dass der Mieter – sofern die Kaution in Form einer Geldsumme erbracht wird – berechtigt ist, diese in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Teilzahlungen jeweils zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.

In diesem Fall muss der Vermieter die Mietwohnung bereits nach Zahlung der ersten Rate überlassen. Lediglich in Bezug auf diese erste Rate steht dem Vermieter vor Übergabe der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Bei der Bankbürgschaft hingegen besteht für Vermieter die Möglichkeit, die Wohnung erst dann zu übergeben, wenn die Bürgschaft in voller Höhe vorgelegt wurde. So vermeidet der Vermieter überhaupt das Risiko eines Zahlungsrückstandes. Die fehlende Bankbürgschaft berechtigt den Vermieter jedoch nicht zur sofortigen fristlosen Kündigung. Dies stellt eine fairere Ausgestaltung für Mieter dar, die oft eine Bürgschaft als geringere finanzielle Belastung empfinden.

Fazit: Rechtssichere Gestaltung des Mietverhältnisses

Das BGH-Urteil verdeutlicht den entscheidenden Unterschied bei Mietsicherheiten: Die fristlose Kündigung wegen Verzug mit der Sicherheitsleistung ist nur bei Barkautionen anwendbar, nicht bei Bankbürgschaften. Vermieter sollten dies bei der Vertragsgestaltung beachten und das geeignete Sicherungsinstrument nach ihren Bedürfnissen wählen. Mieter hingegen können sich bei einer Bürgschaft auf einen stärkeren Schutz vor einer vorzeitigen Kündigung verlassen.

Es empfiehlt sich, Mietverträge klar und transparent zu formulieren und vor Vertragsabschluss die jeweilige Sicherheitsleistung sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten genau zu prüfen. So wird verhindert, dass wegen Missverständnissen oder falscher Erwartungen unnötige rechtliche Streitigkeiten entstehen.