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„Freunde finden“ – Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu unzulässiger E-Mail Werbung durch Facebook

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 – Freunde finden (Pressemeldung)

  • Die mit der 2010er Funktion „Freunde finden“ an nicht bei Facebook registrierte Personen versendeten Einladungs-E-Mails des sozialen Netzwerks Facebook stellen eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung dar.
  • Im Rahmen des 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für diese Funktion werden die Nutzer über Art und Umfang der Nutzung der von ihnen importierter E-Mail-Kontaktdaten irregeführt.

Am 14.01.2016 verwarf der Bundesgerichtshof eine Revision des beklagten Unternehmens Facebook gegen das dem klagenden Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland stattgebende vorinstanzliche Urteil des Berliner Kammergerichts (Urteil vom 24. Januar 2014, AZ: 5 U 42/12).

Der Bundesverband hatte Facebook unter anderem wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion „Freunde finden“ (in der Version aus dem Jahr 2010) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der Funktion „Freunde finden“ kann ein bei Facebook registrierter Nutzer die bei ihm gespeicherten E-Mail Adressen an Facebook freigeben und automatisiert E-Mails an nicht bei Facebook registrierten Personen mit der Einladung, ebenfalls dem Netzwerk Facebook beizutreten, versenden. Der Verband erkannte darin eine den nicht bei Facebook registrierten Empfänger belästigende Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG.

Zudem werde der Nutzer, der zur Freigabe seines E-Mail-Adressbestandes aufgefordert werde, nicht hinreichend bzw. zu spät über die Datennutzung durch Facebook informiert.

Nachdem das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. März 2012, AZ: 16 O 551/10) der Klage des Verbandes bereits stattgegeben hatte, entschied auch das Kammergericht Berlin, dass solche Einladungs-E-mails, die registrierte Nutzer an nicht registrierte Personen via Facebook versenden keine privaten Mitteilungen der Nutzer seinen, sondern – mangels vorheriger Einwilligung der Adressaten – eine unzulässige Werbemaßnahmen von Facebook. Dies sah der Bundesgerichtshof ebenso und machte deutlich, dass es dabei auch nicht darauf ankäme, ob das Netzwerk selber oder der versendende Nutzer als Absender auftauche.

Facebook hatte dem entgegen gehalten, dass die „Freunde finden“-Funktion eine rein private Nutzung der bei Facebook registrierten Personen sei, um sich ein privates Netzwerk auf Facebook aufzubauen, Facebook habe lediglich „technische Hilfe“ geleistet.
Das sah der BGH jedoch kritisch, zumal bei den Erinnerungs-E-Mails, also jenen E-Mails, die die Funktion versandte, wenn keine Reaktion der Eingeladenen erfolgt war, sogar Facebook als Absender benannte.

Die Entscheidung ist konsequent.

Es ist unbestritten, dass sich ein Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail mit Berufung auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wehren und den Absender auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Dabei werden Privatleute durch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, Unternehmern durch ihr Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt. Zudem stellt das Versenden unverlangter Werbe-E-Mails eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, die von den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten abgemahnt werden kann.
Wer annimmt, eine Einladung, einem sozialen Netzwerk beizutreten, sei etwas anderes als der werblicher Hinweis, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, sollte bedenken, dass Facebooks Produkt eben die Anzahl und Vielfalt der Nutzer selber ist. Erst diese ermöglicht es Facebook, entsprechende zielgerichtete Werbegelder für Anzeigen und andere Werbeformate zu generieren. Hier gilt der gute alte Satz des Internets: „Wenn das Produkt nichts kostet, bist Du selber das Produkt.“

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Unzulässige Verkürzung der Gewährleistungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf (BGH Urteil vom 29.04.2015)

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14 (Pressemeldung)
Volltext der Entscheidung als PDF

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen einer Inhaltskontrolle. Ständiger Stolperstein für die Verwender von AGB sind zweideutige und missverständliche Bestimmungen. Davor schützt auch die Verwendung von Vorlagen der Verbände nicht.

Im Bereich der AGB nützt es meist wenig, sich Hintertürchen offen zu halten oder diese so zu formulieren, dass man sich im Zweifel auf die günstigste Variante berufen kann. Dies musste nun erneut ein Gebrauchtwagenhändler erfahren, der in seinen AGB unter einer Ziffer VI. eine Verjährung von einem Jahr für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln festschrieb: Gleichzeitig wurde erklärt, dass diese Ziffer VI. nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelte und auf eine Ziffer VII. verwiesen, unter der die üblichen Haftungsbeschränkungen im Rahmen der AGB erklärt wurden.

Dabei verwendete der Händler offensichtlich die vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK) herausgegebenen Muster-AGB mit Stand 03/2008.

Die Klägerin hatte Anfang 2010 beim beklagten Händler einen Gebrauchtwagen für ca. 13.000 Euro erworben. Bereits nach einem Jahr musste sie starke Rostbildung feststellen. Sie verlangte die Erstattung der Kosten für die Rostbeseitigung und bekam in erster Instanz vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen Recht. In zweiter Instanz verlor sie jedoch vor dem Landgericht, weswegen sich nun der BGH mit dem Fall befassen musste.

Mit einer ähnlichen Problematik hatte sich der BGH bereits vor 2 Jahren (Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12) zu befassen. Wir hatten dazu berichtet. Damals erklärte der BGH die AGB-Klauseln für unwirksam, nach denen ohne Einschränkung „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln […] in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden [verjähren]“. Zwar hatte auch dieser Händler unter dem Punkt „Haftung“ die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, dennoch sah der BGH in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit), da die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr nach der Formulierung in den AGB sämtliche Schäden umfasse und damit als Verstoß gegen das Klauselverbot zu werten sei.

Im Anschluss an das Urteil aus dem Jahr 2013 wies der ZdK seine Mitglieder darauf hin, dass sich der BGH auf die alten Muster-AGB des Jahres 2003 beziehe. Seine neuen Muster-AGB für Gebrauchtwagen mit Stand 03/2008 seien davon nicht betroffen.

Es reicht jedoch nicht, Ansprüche auf Schadensersatz einfach aus der Verjährungsverkürzung für Sachmängelhaftung auszuklammern. Denn diese Regelung empfand der BGH in dem heute entschiedenen Fall aus der Sicht eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden als widersprüchlich, da den AGB Regelungen im Bereich Sachmangel (VI.) und Haftung (VII.) nämlich nicht zu entnehmen sei, ob die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung aufgrund der AGB Regelung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht könnten.

Dürfe der Verkäufer wegen der Begrenzung der Verjährung nach Ablauf eines Jahres die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, seien die Ansprüche der Käufer nach diesen Bedingungen auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht ausgeschlossen.

Gleichzeitig ergebe sich aber aus der Formulierung, nach der die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche nicht verkürzt sei und für diese die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte, dass die Rechte des Käufers auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht eben nicht auf ein Jahr beschränkt seien, sondern zwei Jahr lang geltend gemacht werden könnten.

Nach § 307 Abs. 1 BGB gelten
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine solche unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Hier konnte die klagende Käuferin nicht erkennen, ob für ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht die frist von einem oder die Frist von zwei Jahren gelte, was die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung zur Folge hatte. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes diese Rechtsprechung in seine Muster-AGB einzubauen gedenkt. In jedem Fall – so zeigt die Erfahrung – darf angeraten werden, jetzt schon die eigenen AGB zu überprüfen und rechtsprechungskonform anzupassen.

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Bewertungsportale im Internet – Vorabprüfungspflicht der Beiträge durch die Portalbetreiber und Auskunftspflicht über Nutzer?

Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015 – I ZR 94/13 (Vorabprüfungspflicht durch die Portalbetreiber) und 01.07.2014 – VI ZR 345/13 (Auskunftspflicht über Nutzer).

Wer einen Artikel bei eBay verkauft, weiss: Am Ende erhält man oftmals eine Bewertung vom Käufer. Diese Bewertungen nehmen andere Käufer häufig als Entscheidungsgrundlage für ihre Kaufabsicht.

Ebenso erfreuen sich Bewertungsportal für Dienstleister, Firmen oder Hotels großer Beliebtheit. Viele Selbständige suchen aktiv den Weg in die Bewertungsportale, da sie sich über positive Kommentare und gute Note einen Zuwachs an Kunden versprechen. Negative Kritik dagegen ist naturgemäß weniger gern gesehen. Hinzu kommt, dass vielfach die Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung nicht einmal Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung ist. Somit wird – mag dies auch von den Portalen über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen und vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten sein – beispielsweise Wettbewerbern die Möglichkeit gegeben, negative Kritiken oder gar Schmähkritiken auf diesen Bewertungsportal zu hinterlassen.

Hinzu kommt, dass es meist viele positive Bewertung braucht, um sich ein positives Image aufzubauen, aber dass es nur einer negativen Kritik bedarf, um die vielen positiven wieder hinfällig zu machen. Oftmals fühlen sich auch Leute, die bislang eher weniger kritisch waren, durch eine erste negative Bewertung dazu ermutigt, ihrerseits eine negative Kritik anzubringen.

Die Frage, ob die Bewertung von Dritten, die ohne ihr Zutun oder ohne ihre ausdrückliche Zustimmung auf Portalen benotet werden, überhaupt rechtmäßig ist, wurde bereits mehrfach von der Rechtsprechung positiv beantwortet. Die sich gegenüber stehenden Interessen sind dabei auf der einen Seite das Recht des Portalnutzers, seine Meinung frei zu äußern und auf der anderen Seite das Recht des Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung. Die Gerichte räumen dem Einzelnen im Rahmen der ihm zustehenden Kommunikationsfreiheit grundsätzlich ein, derartige Bewertungen abzugeben, solange diese sachlich und keine Schmähkritik sind (beispielsweise BGH-Urteil vom 23. Juni 2009, VI ZR 196/08). Die in der Besprechung veröffentlichten Tatsachen müssen wahr sein. Verstößt der bewertende Nutzer gegen diese Grundsätze, hat der Benotete ein Recht auf Löschung, da in dem Fall sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vorgeht. Eine Pflicht, derartige Bewertung zu löschen, ergibt sich für den Portalbetreiber jedoch erst ab dem Moment, in dem er Kenntnis von der jeweiligen Bewertung hat.
Das bürgerliche Recht kennt vielfach den Begriff „Kennen oder Kennenmüssen“.

§ 122 Abs. 2 BGB definiert diesen Begriff wie folgt:
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Trifft auch die Portalbetreiber eine solche Pflicht, mögliche rechtswidrige Bewertungen kennen zu müssen und damit eine Vorabprüfung durchführen zu müssen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, fahrlässig  zu handeln?

Vorliegend hat die Rechtsprechung für die Portalbetreiber keine derartige Pflicht bezüglich verbotener negativer Bewertungen gefordert. Die Portalbetreiber müssen also nicht jede einzelne Bewertung vor der Veröffentlichung darauf prüfen, ob sie gegebenenfalls eine Schmähkritik enthält oder ob die darin behaupteten Tatsachen wahr sind (für in Hotelbewertungsportal: BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13, Pressemitteilung 41/215 des Bundesgerichtshofs) nun hat.

Im Sommer 2014 bereits hatte der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13) die Frage zu beantworten, ob die Portale eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Identität der Verfasser solcher Bewertungen, die gelöscht werden müssen, trifft. Ein Arzt hatte dies vom Bewertungsportal Sanego gefordert. Ein Nutzer hatte unwahre Tatsachen über den Mediziner verbreitet. Zwar wurden diese Bewertungen auf eine Beschwerde hin gelöscht. Als jedoch die negativen Bewertungen erneut eingestellt wurden, verlangte der Arzt die personenbezogenen Daten des Nutzers. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte den Portalbetreiber Sanego zunächst dazu verurteilt, derartige falsche Behauptung zeitnah zu löschen oder durch eine automatisierte Vorabprüfung sicherzustellen, dass diese nicht erneut eingestellt würden.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass zwar ein Anspruch auf Löschung bestehe, aber der Arzt keinen Anspruch gegen das Portal auf Herausgabe des Namens oder anderer personenbezogener Daten des Nutzers habe.

Dazu erklärte der BGH, dass der Betreiber eines Internetportals mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Absatz 2 TMG nicht befugt sei, diese Daten ohne Einwilligung des Nutzers an Betroffene zu übermitteln. § 12 Absatz 2 TMG sehe ausdrücklich vor, dass der Diensteanbieter erhobene personenbezogene Daten nur für andere Zwecke verwenden dürfe, soweit das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer eingewilligt habe. Liegt eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht vor, darf der Diensteanbieter ohne die Einwilligung des Nutzers die Daten nicht an Dritte übermitteln. Auch der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch stelle keine solche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetzes dar.

Anders liegt der Fall, wenn derartige Auskünfte von Seiten der Strafverfolgungsbehörden eingefordert werden. Diese haben im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber den Portalen. Diese Ansicht ist zu begrüßen. Denn sie knüpft die Herausgabe der Daten an einen Anfangsverdacht der Ermittlungsbehörden und damit an die Kriterien des Strafrechts. Auch der Bewertete ist nicht schutzlos. Er kann die Löschung auf zivilrechtlichem Wege verlangen und durch entsprechende Anzeigen bzw. Anträge die strafrechtlichen Ermittlungen initiieren, in deren Rahmen die Verfolgungsbehörden Auskünfte über die Daten des Nutzers einholen können

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Schönheitsreparaturen – BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung in 2 Punkten auf

Einmal etwas sehr Praktisches vom BGH zu den allseits beliebten Schönheitsreparaturen. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung in 2 Punkten auf.

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH teilt mit, dass er seine frühere Rechtsprechung zur Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übergebenen Mietwohnungen sowie zur Quotenabgeltungsklausel (egal ob unrenoviert oder renoviert übergeben) aufgibt.

Schönheitsreparaturen können bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung nicht mehr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden. Hintergrund sei, dass die Maßstäbe für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden seien. Gemessen daran sei eine AGB Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlege, unwirksam, da sie den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichte und letztendlich dazu führen würde, dass ein Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung früher als Mieter einer renoviert überlassenen Wohnung renovieren müssten, was in der Konsequenz sogar bedeuten könnte, dass er sie in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgeben müsse, als er sie vom Vermieter bei Übergabe erhalten hat.

Ebenfalls aufgegeben wurde die bisherige Rechtsprechung zur Quotenabgeltungsklausel. Bei der Quotenabgeltung geht es um die Fälle, in denen der Vermieter den Mieter am Ende des Mietverhältnisses anteilig an den Kosten für die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen beteiligt, abhängig vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung. Nachdem starre Fristen bereits seit langem unwirksam waren, hat der BGH nun auch Bedenken gegen flexible Fristen. Diese wurden u.a. durch Berechnung der hypothetischen Fortsetzung des bisherigen Wohnverhaltens des Mieters festgelegt. Diese hypothetische Berechnung ist dem BGH aber nun nicht mehr verlässlich genug, der Mieter könne bei Abschluss eines Mietvertrages nicht ersehen, welche Kosten auf ihn zukämen. Damit seien derartige Klauseln nicht hinreichend klar und verständlich, woraus sich eine unangemessene Benachteiligung und damit die Unwirksamkeit ergeben.
Pressemitteilung Nr. 39/2015 des Bundesgerichtshof
Volltext der Entscheidung BGH, VIII ZR 185/14 vom 18.03.2015

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Oh, (Monster) Backe! oder: Wie irreführend ist das tägliche Glas Milch im Früchtequark

(BGH, Urt. vom 12.02.2015, I ZR 36/11)

Im Bereich der Ernährung ist mir lange schon nicht mehr klar, was gesund ist und was nicht. Milch jedenfalls -so sagte man mir kürzlich- sei schon seit längerem umstritten, in meinem persönlichen Umfeld sogar derart, dass engagierte Eltern unter der tatkräftigen Führung einer Lehrkraft aktiv gegen die Schulmilch vorgehen.

Dabei hatten wir noch gelernt, wie wichtig Milch beim Aufwachsen eines Kindes sei. Auch die Firma Ehrmann verharrte noch in diesem Denken, als sie ihren mir ansonsten nicht weiter bekannten Früchtequark »Monsterbacke« mit den Worten bewarb „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“.

Das jedoch rief die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. auf den Plan, die meinte: Wenn Ehrmann schon so tue, als sei der Früchtequark wichtig wie Milch, dann müsste das Unternehmen aber bitte auch über die Unterschiede und insbesondere über den wesentlich höheren Zuckergehalt des Früchtequarks gegenüber der Milche aufklären. Alles andere sei irreführend.

Nachdem sich seit 2010 erst das Landgericht Stuttgart, dann das Oberlandesgericht Stuttgart und im letzten Jahr sogar der Europäische Gerichtshof mit dem Satz „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beschäftigt hatten, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 36/11) heute nun, dass der normale Verbraucher sehr wohl zwischen Milch und Früchtequark unterscheiden könne (Danke, BGH!). Es ginge im Slogan nicht um Zucker und auch nicht um eine Angabe hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der »Monsterbacke«, vielmehr nehme der Slogan lediglich die verbreitete Meinung auf, dass Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken sollten.

Dass der BGH anscheinend keine Ausführungen zu der Frage machte, ob die tägliche Portion Milch denn nun gesund oder ungesund sei, enttäuscht natürlich, obwohl ich der festen Überzeugung bin, dass selbst eine BGH Entscheidung die Milch-Gegner in dem mir näher bekannten schulischen Umfeld nicht zum Nachdenken anregen könnte.

Red Bull verleiht auch nicht zwingend Flügel.

Treffend hatten die Anwälte von Ehrmann u.a. auch angeführt, dass Red Bull schliesslich auch keine Flügel verleihe, Haribo nicht zwingend alle Kinder froh mache und ob ein Fruchtzwerg wirklich so wertvoll wie ein kleines Steak sei, könne man sehr wohl anzweifeln.

Ich jedenfalls glaube nicht mehr an Werbeslogans, seitdem ich mir einmal eine American Express Kreditkarte geholt hatte und -dem Werbeversprechen gemäß- einfach mit meinem guten Namen bezahlen wollte. Im Ergebnis hat das nicht ein einziges Mal geklappt, sondern ich musste jedes Mal zwingend die Karte vorlegen.Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (externer Link).