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Unzulässige Verkürzung der Gewährleistungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf (BGH Urteil vom 29.04.2015)

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14 (Pressemeldung)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen einer Inhaltskontrolle. Ständiger Stolperstein für die Verwender von AGB sind zweideutige und missverständliche Bestimmungen. Davor schützt auch die Verwendung von Vorlagen der Verbände nicht.

Im Bereich der AGB nützt es meist wenig, sich Hintertürchen offen zu halten oder diese so zu formulieren, dass man sich im Zweifel auf die günstigste Variante berufen kann. Dies musste nun erneut ein Gebrauchtwagenhändler erfahren, der in seinen AGB unter einer Ziffer VI. eine Verjährung von einem Jahr für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln festschrieb: Gleichzeitig wurde erklärt, dass diese Ziffer VI. nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelte und auf eine Ziffer VII. verwiesen, unter der die üblichen Haftungsbeschränkungen im Rahmen der AGB erklärt wurden.

Dabei verwendete der Händler offensichtlich die vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK) herausgegebenen Muster-AGB mit Stand 03/2008.

Die Klägerin hatte Anfang 2010 beim beklagten Händler einen Gebrauchtwagen für ca. 13.000 Euro erworben. Bereits nach einem Jahr musste sie starke Rostbildung feststellen. Sie verlangte die Erstattung der Kosten für die Rostbeseitigung und bekam in erster Instanz vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen Recht. In zweiter Instanz verlor sie jedoch vor dem Landgericht, weswegen sich nun der BGH mit dem Fall befassen musste.

Mit einer ähnlichen Problematik hatte sich der BGH bereits vor 2 Jahren (Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12) zu befassen. Wir hatten dazu berichtet. Damals erklärte der BGH die AGB-Klauseln für unwirksam, nach denen ohne Einschränkung „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln […] in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden [verjähren]“. Zwar hatte auch dieser Händler unter dem Punkt „Haftung“ die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, dennoch sah der BGH in dieser Regelung einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit), da die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr nach der Formulierung in den AGB sämtliche Schäden umfasse und damit als Verstoß gegen das Klauselverbot zu werten sei.

Im Anschluss an das Urteil aus dem Jahr 2013 wies der ZdK seine Mitglieder darauf hin, dass sich der BGH auf die alten Muster-AGB des Jahres 2003 beziehe. Seine neuen Muster-AGB für Gebrauchtwagen mit Stand 03/2008 seien davon nicht betroffen.

Es reicht jedoch nicht, Ansprüche auf Schadensersatz einfach aus der Verjährungsverkürzung für Sachmängelhaftung auszuklammern. Denn diese Regelung empfand der BGH in dem heute entschiedenen Fall aus der Sicht eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden als widersprüchlich, da den AGB Regelungen im Bereich Sachmangel (VI.) und Haftung (VII.) nämlich nicht zu entnehmen sei, ob die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung aufgrund der AGB Regelung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht könnten.

Dürfe der Verkäufer wegen der Begrenzung der Verjährung nach Ablauf eines Jahres die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, seien die Ansprüche der Käufer nach diesen Bedingungen auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht ausgeschlossen.

Gleichzeitig ergebe sich aber aus der Formulierung, nach der die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche nicht verkürzt sei und für diese die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gelte, dass die Rechte des Käufers auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht eben nicht auf ein Jahr beschränkt seien, sondern zwei Jahr lang geltend gemacht werden könnten.

Nach § 307 Abs. 1 BGB gelten
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine solche unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Hier konnte die klagende Käuferin nicht erkennen, ob für ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht die frist von einem oder die Frist von zwei Jahren gelte, was die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung zur Folge hatte. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes diese Rechtsprechung in seine Muster-AGB einzubauen gedenkt. In jedem Fall – so zeigt die Erfahrung – darf angeraten werden, jetzt schon die eigenen AGB zu überprüfen und rechtsprechungskonform anzupassen.