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Flugvermittler muss Aufpreise für Gepäckaufgabe deutlich angeben

In der 2. Instanz hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass ein Online-Vermittler von Flugreisen auf seiner Webseite auch die Zusatzkosten für die Aufgabe von Gepäckstücken angeben muss.

Weiterhin wurde entschieden, dass sich der Flugpreis, den das Portal zuvor bei Buchungsbeginn benennt, nicht nachträglich erhöhen darf, wenn der Kunde als Bezahlart die Kreditkarte wählt.

Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Beklagte war die Travel24.com AG. Die Klägerin hatte wegen lückenhafter und irreführender Preisangaben auf dem Portal der Beklagten Klage erhoben.

Dabei monierte die Verbraucherzentrale Bundesverband insbesondere, dass bei Buchungen über das Portal der Beklagten lediglich darauf verwiesen werde, dass der dort angegebene Flugpreis kein Freigepäck enthalte. Über die Höhe des zusätzlichen Entgeltes für die Gepäckaufgabe schwieg sich die Buchungsseite aus.

Das Oberlandesgericht sah darin einen Verstoß gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU gesehen.

Nach Artikel 23 Absatz 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft gilt:

Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern undGebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente undeindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangsmitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.

Nach dem Oberlandesgericht setze ein effektiver Preisvergleich voraus, dass der Verbraucher auch über die Preise von Zusatzleistungen, der er gegebenenfalls hinzubuchen möchte in Kenntnis gesetzt werde. Dies gelt insbesondere bei besonders günstigen Flugpreisen, bei denen die zusätzlichen Gepäckkosten im Vergleich zum eigentlich Flugpreis von erheblicher Bedeutung seien.

Zudem hatte die Beklagte den bei Buchung ausgewiesenen Flugpreis zu niedrig angesetzte, denn dieser Preis enthielt – für den Buchungen zunächst nicht hinreichend erkennbar – einen Nachlass von 19,99 Euro pro Strecke, der aber nur dann gewährt wurde, wenn der Buchende mit einer Mastercard des Portals („Travel24.com Mastercard Gold“) zahlte.
Für Buchende ohne „Travel24.com Mastercard Gold“ erhöhte sich der Preis bei abschließender Buchung um einer sorgenannte „Service-Fee“ von 19,99 Euro pro Strecke oder 39,98 Euro für Hin- und Rückflug.

In diesem Punkt korrigierte das Oberlandesgericht Dresden das vorinstanzliche Landgericht und erkannte in dem Rabatt für die hauseigene Mastercard der Beklagten eine unzulässige Zahlungsmittelgebühr. Dies widerspreche dem EU-Recht, wonach die Anbieter von Flugreisen verpflichtet seien, eine kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Eine solche sei jede gängige Kreditkarte. Die hauseigene „Travel24.com Mastercard Gold“ sei dies hingegen nicht, woraus aus der Service Fee „Service-Fee“ von 19,99 Euro pro Strecke eine nicht zulässige Zahlungsmittelgebühr erwachse.

OLG Dresden, Urteil vom 29.10.2019, Az. 14 U 754/19