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Amtsgericht Halle zur Gleichbehandlung unter Mietern bei Mieterhöhungen

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat klargestellt, dass eine Wohnungsgenossenschaft von einzelnen Mitgliedern im Klageweg eine höhere Miete verlangen darf als von anderen, die zuvor ein niedrigeres Erhöhungsangebot freiwillig angenommen haben. Für Mieterinnen und Mieter in Genossenschaften ist dieses Urteil ein wichtiger Hinweis darauf, wie weit das Gleichbehandlungsgebot tatsächlich reicht.

Der entschiedene Fall in Halle

In dem Verfahren verlangte eine Wohnungsgenossenschaft von einem Mitglied eine Mieterhöhung auf den Mittelwert des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Halle (Saale).  Andere Mitglieder hatten zuvor ein pauschales Erhöhungsangebot von 40 Euro monatlich akzeptiert, das teils unterhalb des Mietspiegels lag.

Die betroffene Mieterin wehrte sich unter anderem mit dem Argument, sie zahle bereits seit vielen Jahren die höchste Miete im Block und die Genossenschaft verstoße mit der stärkeren Erhöhung gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Recht auf Mieterhöhung und Mietspiegel

Ausgangspunkt ist das gesetzliche Recht des Vermieters, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, die regelmäßig anhand eines qualifizierten Mietspiegels bestimmt wird.  Eine Genossenschaft unterscheidet sich dabei zunächst nicht von anderen Vermietern: Sie darf die Miete an das Marktniveau anpassen, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Besonders war hier, dass die Genossenschaft allen Mitgliedern zunächst eine moderatere, einheitliche Erhöhung angeboten hatte, um Streitigkeiten zu vermeiden, und erst bei Nichtannahme den vollen Mittelwert aus dem Mietspiegel einklagte.

Genossenschaftliche Gleichbehandlung: Keine absolute Gleichmacherei

Der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass Mitglieder willkürfrei und nach sachlichen Kriterien behandelt werden.  Das Gericht betonte, dass die Genossenschaft dennoch berechtigt ist, auf unterschiedliche Ausgangssituationen – etwa verschiedene Vertragszeitpunkte und frühere Miethöhen – unterschiedlich zu reagieren. Gerade weil die Miethöhen bei Vertragsschluss nach dem damaligen Marktumfeld festgelegt wurden, müssen sie nicht nachträglich durch differenzierte Erhöhungen „nivelliert“ werden.  Eine solche Nivellierung würde ihrerseits zu ungleichen Belastungen einzelner Mitglieder bei Mieterhöhungen führen.

Warum die höhere Klageforderung zulässig war

Die Genossenschaft hatte ihr gestuftes Vorgehen – zunächst ein reduziertes Einigungsangebot, bei Ablehnung die Forderung des höheren Mietspiegelbetrags im Klageweg – transparent angekündigt und begründet.  Diesen Plan setzte sie gegenüber allen betroffenen Mitgliedern einheitlich um, sodass keine einzelne Mieterin aus sachfremden Gründen schlechter gestellt wurde.

Das Gericht sah es daher nicht als Benachteiligung an, dass die Beklagte nun eine höhere Erhöhung hinnehmen muss als diejenigen, die sich auf den freiwilligen Kompromiss eingelassen haben.  Im Gegenteil: Würde die Genossenschaft ausgerechnet die verweigernde Mieterin von der konsequenten gerichtlichen Durchsetzung des höheren Betrags ausnehmen, könnte dies selbst als Verstoß gegen die Gleichbehandlung der übrigen Mitglieder gewertet werden.

Praktische Hinweise für Genossenschaftsmieter

Für Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften bedeutet die Entscheidung:

Ein pauschales „Andere zahlen weniger, also darf ich auch nicht mehr zahlen“ trägt rechtlich nur begrenzt.

Unterschiedliche Miethöhen im selben Haus oder Block können aufgrund verschiedener Vertragsschlüsse und historischer Marktlagen zulässig sein.

Wer ein moderates Vergleichsangebot zur Mieterhöhung ablehnt, muss damit rechnen, dass der Vermieter die höhere, mietspiegelkonforme Miete gerichtlich durchsetzt.

Umgekehrt sind Genossenschaften gut beraten, ihre Mieterhöhungsmodelle transparent zu kommunizieren, nachvollziehbar zu begründen und gegenüber allen betroffenen Mitgliedern einheitlich anzuwenden.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Halle zeigt, dass der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz kein starres Gebot vollständiger Gleichmacherei ist, sondern eine Grenze gegen willkürliche Ungleichbehandlung bildet. Differenzierungen bleiben zulässig, solange sie auf sachlichen Kriterien beruhen und transparent umgesetzt werden. Für Mieter empfiehlt sich, Mieterhöhungsverlangen sorgfältig zu prüfen, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und Kompromissangebote nicht vorschnell abzulehnen – denn die gerichtliche Durchsetzung kann im Ergebnis teurer werden.

Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2025, Aktenzeichen: 95 C 839/25

Pressemitteilung: 0118/2025 vom 11.11.2025

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Recht Schuldrecht - Vertragsrecht Werkvertragsrecht

Vertragsstrafe bleibt – BGH schafft Klarheit beim Rücktritt im Bauträgervertrag

Haus im Bau begriffen mit Gerüst

BGH-Urteil zum Verhältnis von Rücktritt und Vertragsstrafe im Bauträgervertrag

Am 22. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer bedeutenden Entscheidung (Az. VII ZR 129/24) klargestellt, dass der Rücktritt vom Bauträgervertrag einen Anspruch auf bereits verwirkte Vertragsstrafe grundsätzlich nicht ausschließt. Die Entscheidung hat große Praxisrelevanz für Bau- und Werkvertragsrecht.

Sachverhalt: Bauverzögerung bei Sanierung eines Fabrikgebäudes

Im zugrunde liegenden Fall verpflichtete sich ein Bauträger, ein Fabrikgebäude zu einem Wohnhaus mit 27 Wohneinheiten umzubauen. Der Kaufpreis betrug 7,3 Mio. Euro. Vertraglich war eine Fertigstellung bis zum 17. Oktober 2020 vereinbart, verbunden mit einer Vertragsstrafe von ca. 1.300 Euro pro Tag, maximal 5% des Kaufpreises, für den Fall der Verzögerung.

Weiterhin war ein Rücktrittsrecht für beide Vertragspartner vorgesehen, sollte die Fertigstellung bis zum „Longstop-Datum“ 15. August 2022 nicht erfolgt sein. Die Bestellerin trat am 14. Dezember 2022 vom Vertrag zurück, da die Bauleistungen noch nicht abnahmefähig waren, und forderte zugleich die Vertragsstrafe.

Rechtliche Fragestellung: Wirksamkeit der Vertragsstrafe trotz Rücktritt

Strittig war, ob der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe mit dem Rücktritt vom Vertrag erlischt oder weiterhin besteht. Nach den §§ 346 ff. BGB führt der Rücktritt zur Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis; die primären Leistungspflichten entfallen. Problematisch war, ob hierunter auch die bereits verwirkte Vertragsstrafe fällt.

Entscheidung des BGH: Vertragsstrafe bleibt bestehen

Der BGH hat entschieden, dass die Vertragsstrafe, wenn sie bis zum Rücktritt wirksam geworden ist, von diesem nicht berührt wird. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die den Anspruch auf bereits verwirkte Vertragsstrafe durch den Rücktritt ausschließen. Die Vertragsstrafe hat insbesondere zwei Funktionen:

  • Ausgleichsfunktion: Sie dient als pauschalierter Schadensersatz für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden, der dem Gläubiger die Beweisführung erleichtert.
  • Druckfunktion: Sie soll den Schuldner motivieren, seine Leistungen fristgerecht zu erbringen.

Diese Funktionen blieben auch nach Eintritt des Rücktrittschutzes erhalten. Die Vertragsstrafe ist daher weiterhin vom Schuldner zu zahlen.

Praxisrelevanz für Bauträger und Bauherren

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine klare Rechtsklarheit: Bauherren können bei Bauverzögerungen nicht nur vom Vertrag zurücktreten, sondern auch die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen. Umgekehrt schützt der Rücktritt den Bauträger nicht automatisch vor Schadensersatzansprüchen in der Form der Vertragsstrafe.

Dies unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Vertragsgestaltung, in der sowohl Rücktrittsrechte als auch Vertragsstrafenverpflichtungen klar geregelt werden sollten. Insbesondere sollte geprüft werden, ob abweichende Regelungen erwünscht sind, denn das dispositive Recht lässt den Vertragsparteien hier durchaus Gestaltungsspielraum.

Fazit

Das Urteil des BGH vom 22. Mai 2025 bestätigt die Selbstständigkeit des Vertragsstrafenanspruchs auch bei Rücktritt auf Grundlage eines Bauträgervertrags. Es sorgt für Rechtssicherheit und stärkt die Stellung der Bauherren bei Verspätungen. Für Bauträger heißt das, dass sie mögliche Vertragsstrafen sorgfältig kalkulieren müssen und Rücktrittsrechte der Vertragsparteien nicht zur automatischen Entlassung von Vertragsstrafenverpflichtungen führen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bau- und Werkvertragsrecht sollten bei Verzögerungsgeschäften die Kombination beider Instrumente – Rücktritt und Vertragsstrafe – bewusst in Verträge einarbeiten und ihre Mandantschaft über die Tragweite dieses Urteils informieren.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – VII ZR 129/24

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Allgemeines Recht Schuldrecht - Vertragsrecht Sonstiges

Keine Tricks bei versteckter Vertragsverlängerungen über 24 Monate

Im vorliegenden Fall bot ein Telekommunikationsanbieter seinen Kundinnen und Kunden kurz nach Abschluss eines Festnetz- oder Internetvertrags eine vermeintlich attraktive Verlängerung an: Wer sich frühzeitig bereit erklärte, den Vertrag um weitere 24 Monate zu verlängern, erhielt eine Prämie von 20 Euro. Diese Praxis hatte zur Folge, dass Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt bis zu 48 Monate – und damit doppelt so lange wie gesetzlich zulässig – an einen Vertrag gebunden waren. Die Verbraucherzentrale NRW erkannte hierin einen klaren Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und erhob erfolgreich Klage auf Unterlassung.

Prozessverlauf

Nachdem die Verbraucherzentrale NRW erfolglos abgemahnt hatte, stellte bereits das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.05.2024, Az. 23 UKl 1/24) klar, dass das Vorgehen des Anbieters gegen § 309 Nr. 9 BGB verstößt. Demnach darf die maximale Vertragslaufzeit für Verbraucherverträge 24 Monate nicht überschreiten. Die anschließende Revision des Telekommunikationsanbieters beim Bundesgerichtshof blieb ebenfalls erfolglos. Mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24) wies der BGH die Revision zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz – damit ist das Urteil rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

Der BGH unterstreicht: Die zulässige Höchstbindung von 24 Monaten gilt sowohl für den Erstabschluss eines Vertrags als auch für etwaige Verlängerungen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der jeweiligen Verlängerung – ab diesem darf sich keine über die 24-Monats-Grenze hinausgehende Bindung ergeben. Ein „Anhängen“ einer neuen Vertragslaufzeit an eine bestehende Restlaufzeit – mit dem Ergebnis einer bis zu 48 Monate währenden Bindung – ist unzulässig und widerspricht dem Gesetzeszweck.

Gesetzliche Grundlagen

Mit Blick auf § 56 TKG („anfängliche Laufzeit“) sowie § 309 Nr. 9 BGB differenziert der BGH: Die Begrenzung auf 24 Monate betrifft nicht nur die ursprünglich vereinbarte Mindestlaufzeit, sondern auch jede später aktiv vereinbarte Verlängerung. Andernfalls könnten Anbieter durch wiederholtes Verlängern de facto eine endlose Bindung schaffen und so den Wettbewerb aushebeln.

Wettbewerbsrechtliche Überlegungen

Der BGH betont zudem, dass die Bindungshöchstdauer von zwei Jahren den Wettbewerb sichern soll: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen spätestens nach Ablauf von 24 Monaten die Möglichkeit haben, erneut am Markt als Nachfrager aufzutreten. Würde man längere Bindungen ermöglichen, würde dies den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher eindeutig verzerren.

Einordnung und praktische Auswirkungen

Für Verbraucher bringt das Urteil eine bemerkenswerte Stärkung ihrer Rechte: Sie sind künftig vor ungewollten Kettenverträgen und unangemessen langen Vertragsbindungen besser geschützt. Für Telekommunikationsunternehmen – aber auch für sonstige Branchen mit vergleichbaren Laufzeitmodellen, etwa im Pay-TV-Bereich – bedeutet das Urteil, dass trickreiche Verlängerungsklauseln und Prämienmodelle, die zu einer übersetzten Bindungsdauer führen, rechtlich nicht mehr haltbar sind.

Fazit:

Das Urteil des BGH konkretisiert und verschärft die Maßstäbe zur zulässigen Vertragslaufzeit im Telekommunikationsrecht und wirkt zugleich auf andere verbraucherschutzrechtliche Dauerschuldverhältnisse aus.

• Verträge mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als 24 Monaten gegenüber Verbrauchern sind grundsätzlich unwirksam – unabhängig davon, ob die langfristige Bindung durch wiederholte freiwillige Verlängerungen entstanden ist.

• Vertragsklauseln, die eine längere Bindungsdauer vorsehen, sind rechtlich angreifbar; betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können die vorzeitige Beendigung verlangen.

• Es empfiehlt sich, Angebote zur Vertragsverlängerung besonders kritisch zu prüfen und – im Zweifel – anwaltlichen Rat einzuholen.

Das Urteil setzt ein deutliches Zeichen zugunsten von Transparenz und Verbraucherschutz bei massenhaft abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen und sorgt für mehr fairen Wettbewerb am Telekommunikations- und Medienmarkt.

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Mietrecht Recht Wohnraummietrecht

BGH-Urteil zur Maklerprovision: Verbraucherschutz beim Immobilienkauf gestärkt

Definition des Einfamilienhauses nach neuem Maklerrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 06.03.2025 – I ZR 32/24) die Definition eines Einfamilienhauses im Sinne des neuen Maklerrechts präzisiert. Demnach handelt es sich um ein Einfamilienhaus, wenn der Erwerb des Objekts für den Makler bei Vertragsabschluss erkennbar vorrangig Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Diese Auslegung stärkt den Verbraucherschutz, indem sie den Erwerbszweck in den Mittelpunkt stellt.

Der BGH entschied, dass eine untergeordnete gewerbliche Nutzung die Einordnung als Einfamilienhaus nicht ausschließt. Im konkreten Fall wurde ein Büroanbau, der etwa ein Fünftel der Gesamtfläche ausmachte, als unschädlich für die Klassifizierung als Einfamilienhaus angesehen. Diese Entscheidung berücksichtigt die Realität vieler moderner Wohnkonzepte, die Arbeits- und Wohnbereiche kombinieren.

Geteilte Maklerprovision: Schutz vor einseitiger Kostenbelastung

Das Urteil bekräftigt den Grundsatz der geteilten Maklerprovision beim Kauf von Einfamilienhäusern. Gemäß § 656c BGB müssen sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision in gleicher Höhe teilen, wenn der Makler für beide Parteien tätig wird. Diese Regelung soll verhindern, dass Kaufinteressenten aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition unverhältnismäßig hohe Maklerkosten aufgebürdet werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Maklerin mit den Käufern eine höhere Provision vereinbart als mit der Verkäuferseite. Der BGH erklärte diesen Vertrag für unwirksam, da er gegen das Prinzip der gleichmäßigen Kostenverteilung verstößt.

Erweiterter Anwendungsbereich: Schutz auch bei Vertragsabschluss durch Dritte

Eine wichtige Erweiterung des Verbraucherschutzes liegt in der Entscheidung des BGH, die Vorschriften des § 656c BGB auch auf Fälle anzuwenden, in denen nicht der Verkäufer selbst, sondern ein Dritter – wie im vorliegenden Fall die Ehefrau des Verkäufers – den Maklervertrag abschließt. Diese analoge Anwendung schließt eine potenzielle Gesetzeslücke und verhindert Umgehungsmöglichkeiten.

Der BGH begründete diese Ausweitung damit, dass der Schutzzweck der Norm – die Verhinderung einer unbilligen Abwälzung von Maklerkosten auf Verbraucher – unabhängig davon gilt, ob der Maklervertrag mit einer Kaufvertragspartei oder einem Dritten geschlossen wird. Diese Interpretation stärkt die Position von Verbrauchern beim Immobilienkauf erheblich.

Praktische Auswirkungen für Makler und Immobilienkäufer

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Maklertätigkeit und den Immobilienerwerb:

Makler müssen bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern besonders darauf achten, dass die vereinbarten Provisionen mit Käufer- und Verkäuferseite identisch sind.

Die Definition des Einfamilienhauses orientiert sich am erkennbaren Erwerbszweck, nicht an starren baulichen Kriterien. Dies erfordert von Maklern eine sorgfältige Einschätzung der Nutzungsabsichten der Käufer.

Verbraucher profitieren von einem erweiterten Schutz vor überhöhten Maklerprovisionen, auch wenn der Maklervertrag auf Verkäuferseite durch Dritte abgeschlossen wird.

Die Rechtssicherheit wird durch die Klarstellung erhöht, dass untergeordnete gewerbliche Nutzungen die Einordnung als Einfamilienhaus nicht verhindern.

Fazit:

Dieses Urteil des BGH stärkt die Position von Verbrauchern beim Immobilienkauf deutlich und trägt dazu bei, die Kostenbelastung beim Erwerb von Wohneigentum fairer zu gestalten. Gleichzeitig schafft es Klarheit für Makler hinsichtlich ihrer Verpflichtungen und der korrekten Gestaltung von Provisionsvereinbarungen.

BGH, Urteil vom 06.03.2025 – I ZR 32/24

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Mietrecht Recht Wohnraummietrecht

Anspruch des Mieters einer unrenoviert übergebenen Wohnung auf Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

Der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

Am 08.07.2020 hat der für Wohnraummietsachen zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Verfahren (Az. VIII ZR 163/18 und Az. VIII ZR 270/18) zu Ansprüchen des Mieters, dem eine Wohnung unrenoviert überlassen wird, auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter geurteilt.

Danach kann ein Mieter,
– dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und
– auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden,
vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist.

Jedoch hat sich der Mieter nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt. Die Beteiligung beläuft sich in Der Regel auf 50%.

Im Rechtsstreit mit dem Az. VIII ZR 163/18 mieteten die Kläger 2002 von der Vermieterin eine Wohnung, die bei Überlassung unrenoviert war. 14 Jahre später (2016) forderten sie die Vermieterin auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen, da sich aus Sicht der Mieter der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich deutlich verschlechtert. Nachdem Sie damit bei der Vermieterin scheiterten, klagten die Mieter und auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 7.312,78 €, unterlagen jedoch sowohl vor dem Amtsgericht Charlottenburg wie auch in der Berufung beim Landgericht Berlin.

In dem weiteren Verfahren mit dem Az. VIII ZR 270/18 verlangte der (widerklagende) Mieter die Verurteilung der Vermieterin zur Vornahme konkret bezeichneter Schönheitsreparaturen. Er hatte die Wohnung im Jahr 1992 unrenoviert übernommen. Im Dezember 2015 forderte er die Vermieterin vergeblich auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. In diesem Fall hatte die Widerklage des Mieters in den Vorinstanzen (Amtsgericht Schöneberg und Landgericht Berlin) Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof hat das jeweilige Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zwar seien die Berufungskammern in beiden Fällen zurecht davon ausgegangen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam sei, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt worden sei.

In diesen Fällen trete an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt.

Maßgeblich für die den Vermieter treffende Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, in beiden Fällen also ein nach der Verkehrsanschauung unrenovierter Zustand, so wie die Mieter die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden.

Dies führt aber nicht dazu, dass die Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein ausscheiden. Den Vermieter trifft eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat.

Allerdings sei die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll und liege auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Sach- und interessengerecht sei vielmehr eine Durchführung von Schönheitsreparaturen, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetze. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt würden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. So könne der Mieter zwar in derartigen Fällen vom Vermieter eine „frische“ Renovierung verlangen, er müsse sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen. Mangels der Einzelfall keien Besonderheiten aufweise, läge die Beteiligung des Mieters regelmäßig bei der Hälfte. In dem zweiten Fall hatte der Mieter keine Anspruch auf Zahlung geltend gemacht, sondern direkt die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter verlangt. Hier könne – so der BGH – der Vermieter die Kostenbeteiligung des Mieters nach der Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden.