Seit dem 1. Januar 2025 genügt bei langfristigen Mietverträgen über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, grundsätzlich die Textform. § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB verweist insoweit auf § 550 BGB, wonach ein Vertrag, der für länger als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, als auf unbestimmte Zeit gilt.
Für vor dem 1. Januar 2025 geschlossene Altverträge galt zunächst eine Übergangsfrist. Diese Frist lief nach Art. 229 § 70 EGBGB bis einschließlich 1. Januar 2026; seit dem 2. Januar 2026 unterliegen auch diese Bestandsmietverträge dem neuen Textformerfordernis.
Was Textform praktisch bedeutet
Textform ist weniger streng als Schriftform. Es braucht keine eigenhändige Unterschrift mehr; ausreichend ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, aus der der Erklärende hervorgeht. In der Praxis kommen dafür etwa E-Mail oder PDF in Betracht. Wichtig ist aber: Die neue Regelung macht den Vertrag nicht „formfrei“. Wer bei Abschluss oder Änderung eines langfristigen Gewerbemietvertrags die Textform missachtet, riskiert weiterhin erhebliche Rechtsfolgen, insbesondere die Einordnung als unbefristetes Mietverhältnis.
Folgen für laufende Verträge
Für Vermieter und Mieter heißt das vor allem: Alte Schriftform-Risiken wegen reiner Formverstöße sind seit dem 2. Januar 2026 nicht mehr das primäre Einfallstor für eine ordentliche Kündigung. Maßgeblich ist nun, ob die jeweils relevante Vereinbarung die Textform wahrt.
Das ist ein spürbarer Wandel, weil die frühere „Schriftformfalle“ viele gewerbliche Mietverhältnisse angreifbar machte. Zugleich bleibt juristische Sorgfalt nötig, denn gerade Nachträge, Mietanpassungen oder Verlängerungsvereinbarungen müssen sauber dokumentiert werden.
Worauf Unternehmen jetzt achten sollten
Unternehmen sollten ihre Gewerbemietverträge und Nachträge systematisch prüfen. Wer sich auf mündliche Nebenabreden verlässt, riskiert Beweisprobleme und Unklarheiten über den Vertragsinhalt.
Sinnvoll ist es, Vertragsänderungen künftig konsequent in einer nachvollziehbaren Textform festzuhalten und intern nur mit klaren Zuständigkeiten zu arbeiten. Das reduziert Streit über Laufzeit, Optionen, Miethöhe und Kündigungsrechte erheblich.
Fazit
Die Reform hat das Gewerbemietrecht deutlich modernisiert: Die frühere Schriftform ist im Kern durch die Textform ersetzt worden, und seit dem 1. Januar 2026 gilt das auch für Altverträge. Für die Praxis bedeutet das mehr Flexibilität, aber nicht weniger Sorgfalt.
Wer Gewerberaum vermietet oder anmietet, sollte Verträge und Nachträge jetzt konsequent auf Textform umstellen und Altverträge auf formale Schwachstellen prüfen. Denn die neue Regel lautet nicht: „Form egal“, sondern: „Textform genügt“.
