Mietrecht

Gewerbliches Mietrecht

Im gewerblichen Mietrecht stehen andere Interessen als im Wohnraummietrecht im Vordergrund. Für Vermieter wie für Mieter haben Inhalte und ihre Wirksamkeit eine große wirtschaftliche Bedeutung. Mietverträge über Produktionsstätten, Geschäftslokale und Büros werden zumeist auf lange Jahre geschlossen.

Dies gibt den Mieterparteien Investitionssicherheit und die Möglichkeit, einen Kundenstamm aufzubauen. Für Vermieter bedeutet die lange Laufzeit Sicherheit auf der Einnahmeseite und eine zuverlässige Finanzplanung in Bezug auf Renovierungs- und Umbaumaßnahmen.
Umso wichtiger ist es, dass die Verträge die Interessen der Parteien ausreichend sichern und so auch der belastenden Problematik einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder -anpassung vorbeugen.

Wohnraummietrecht

Neben dem Arbeitsrecht ist das Wohnraummietrecht das vielleicht am stärksten emotional besetzte schuldrechtliche Verhältnis, geht es doch für Mieter um nicht weniger als das Zuhause. Die Regelungen des Wohnraummietrechts stellen den bedeutenden Teil der Vorschriften zum Mietrecht dar. Sie schaffen innerhalb des allgemeinen Mietrechts ein ganz eigenes Rechtsgebiet, das vor allem vom Gedanken des sozialen Mietrechts geprägt ist und im Gegenzug zum Gewerbemietrecht gerade für den Vermieter starke Einschränkungen der Möglichkeiten zur freien Vertragsgestaltung enthält.

Die Gewohnheit vieler Vermieter, beim Vertragsabschluss zu standarisierten Mietverträgen (sogenannte Formularmietverträge) zu greifen, birgt große Risiken, da diese regelmäßig den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff BGB) Regelungen genügen müssen. Vermieter sind oftmals überrascht zu erfahren, dass allein die Verwendung eines solchen standarisierten Formularmietvertrages, dessen Inhalt zwischen den Parteien nicht individuell ausgehandelt wurde und der zumeist vom Vermieter vorgegeben wurde, die Vermieter in die Situation versetzt, dass Ihr Verträge wie AGB behandelt und bewertet werden. Um dem zu entgehen, reicht es auch nicht, die eine oder andere Regelung handschriftlich hinzuzusetzen, da einzelne handschriftlich eingefügte Vereinbarungen aus einem Formularmietvertrag keinen Individualvertrag machen.

Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Mietverträge als Individualvereinberung auszuhandeln oder gestalte Ihre Formularmietverträge im Rahmen des rechtlich Möglichen.