Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 entschieden, dass die von Amazon verwendete Klausel zur Erhöhung der Prime-Mitgliedsgebühr unwirksam ist. Durfte Amazon den Preis eines laufenden Prime-Abonnements erhöhen, wenn Kundinnen und Kunden eine Änderung zwar ablehnen konnten, aber unklar blieb, ob dies nur durch Kündigung möglich war? Die Antwort lautet klar: Eine solche Regelung genügt dem Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht. Der BGH beanstandete vor allem, dass die Rechte der Betroffenen bei einer Preiserhöhung widersprüchlich und damit nicht hinreichend verständlich beschrieben waren.
Worum ging es in dem Fall?
Amazon bietet mit Prime ein kostenpflichtiges Abonnement an, das verschiedene Leistungen bündelt, insbesondere Versandvorteile und Streamingdienste. Die Teilnahmebedingungen sahen vor, dass Amazon die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen anpassen könne, etwa um Kostensteigerungen oder Kostensenkungen weiterzugeben. Im Juli 2022 informierte Amazon seine Kundschaft per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr zum 15. September 2022.
Die Nachricht verwies auf die Teilnahmebedingungen und erklärte, die Änderung könne durch eine kostenfreie Kündigung innerhalb von 30 Tagen abgelehnt werden. Eine Verbraucherzentrale hielt sowohl die Preisänderungsklausel als auch die Information über die Möglichkeiten ihrer Ablehnung für rechtswidrig. Sie nahm Amazon auf Unterlassung in Anspruch und verlangte außerdem Ersatz ihrer Abmahnkosten von 260 Euro. Amazon erhob seinerseits Widerklage auf Ersatz eigener Aufwendungen in derselben Höhe.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage hinsichtlich der Unterlassung der Klausel und des Aufwendungsersatzes statt. Auch die Widerklage von Amazon hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Beide Seiten legten Revision ein, blieben damit vor dem Bundesgerichtshof jedoch ohne Erfolg.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH bejahte den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies kann bereits daraus folgen, dass eine Klausel nicht klar und verständlich formuliert ist. Dieses sogenannte Transparenzgebot soll verhindern, dass Unternehmen ihre Kundschaft über Rechte und Pflichten im Unklaren lassen.
Die Klausel lautete unter anderem: „Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen … anzupassen.“ Ergänzend hieß es in den Bedingungen: „Sie können die Änderungen ablehnen.“ Zugleich sah die Regelung vor, dass die Zustimmung als erteilt gelte, wenn innerhalb von 30 Tagen kein Widerspruch erfolge. Anschließend wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitgliedschaft unentgeltlich zu kündigen.
Genau darin lag nach Ansicht des BGH das Problem. Die Vertragsbedingungen ließen zwei Auslegungen zu: Einerseits konnte verstanden werden, Amazon dürfe den Preis einseitig erhöhen und Betroffenen bleibe nur die Kündigung. Andererseits sprach das ausdrücklich erwähnte Recht, Änderungen abzulehnen, dafür, dass ein einfacher Widerspruch genügen könnte, um den Vertrag zunächst zum bisherigen Preis fortzusetzen. Die E-Mail von Amazon verstärkte die Unklarheit, weil sie die Ablehnung allein mit einer Kündigung verband. Welche Rechtsfolge tatsächlich gelten sollte, war nicht eindeutig erkennbar.
Bedeutung für Preisänderungsklauseln in Abonnements
Die Entscheidung betrifft nicht jede Preisänderung in einem Dauerschuldverhältnis. Unternehmen dürfen Preise nicht grundsätzlich niemals an veränderte Kosten oder andere sachliche Umstände anpassen. Entscheidend ist aber, dass die vertragliche Grundlage eine Preisanpassung nachvollziehbar regelt und die Rechte der Kundinnen und Kunden eindeutig beschreibt.
Der Fall unterscheidet sich deshalb von Klauseln, die klar festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Preisänderung erfolgen darf, wann sie wirksam wird und welche Reaktionsmöglichkeiten Betroffene haben. Eine bloße Kombination aus Preisänderungsrecht, Zustimmungsfiktion und Kündigungshinweis genügt nicht, wenn unklar bleibt, ob eine Ablehnung den Vertrag zum alten Preis fortbestehen lässt oder zwingend zur Beendigung des Vertrags führt. Die Entscheidung unterstreicht damit, dass verständliche Verbraucherinformation nicht nur eine Frage des Wortlauts einzelner Sätze ist. Maßgeblich ist, welches Gesamtbild die Bedingungen vermitteln.
Praktische Bedeutung für Prime-Mitglieder
Für betroffene Prime-Mitglieder bedeutet das Urteil zunächst, dass die konkret geprüften Klauselregelungen nicht weiter gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden dürfen. Das Urteil enthält jedoch keine allgemeine Aussage, dass jede frühere Preiserhöhung automatisch rückabzuwickeln ist. Ob in einzelnen Vertragsverhältnissen Rückforderungsansprüche bestehen, hängt insbesondere von der jeweils geltenden Vertragsfassung, dem Zeitpunkt der Preisänderung und den konkreten Erklärungen der Beteiligten ab.
Amazon hat sich inzwischen bereits an ihre Mitglieder gewandt, um das Urteil umzusetzen. Prüfen Sie daher, ob auch Sie eine Nachricht (per Email) erhalten haben, die sich auf das Urteil bezieht.
Fazit
Der BGH verlangt klare Regeln, wenn Unternehmen laufende Abonnementpreise ändern wollen. Kundinnen und Kunden müssen eindeutig erkennen können, ob sie einer Preiserhöhung widersprechen und den Vertrag fortsetzen können oder ob ihnen nur die Kündigung bleibt. Bei bereits erfolgten Preiserhöhungen kann eine anwaltliche Prüfung der individuellen Vertragsunterlagen sinnvoll sein. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2026 – III ZR 205/25
