Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht die Grenzen der Zwangsvollstreckung bei streitigem Arbeitszeugnis.
Der Ausgangspunkt: Ein vollstreckbarer Prozessvergleich
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wird dieser nicht erfüllt, kann ein gerichtlicher Vergleich als Vollstreckungstitel dienen. Im entschiedenen Fall hatte sich die Arbeitgeberin im Vergleich vom 19. März 2025 verpflichtet, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu erteilen. Dem Arbeitnehmer wurde zudem das Recht eingeräumt, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen dürfe.
Die Schlüsselfrage: Ist der Titel hinreichend bestimmt?
Ein Vollstreckungstitel muss nach § 888 ZPO hinreichend bestimmt sein, damit Zwangsmittel festgesetzt werden können. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte: Der Vergleich war vollstreckbar, da der Entwurf im Vollstreckungsverfahren eindeutig vorgelegt und festgestellt werden kann. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, aus wichtigem Grund abzuweichen, macht den Titel nicht unbestimmt. Zu wichtigen Gründen zählen insbesondere Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit.
Die entscheidende Grenze: Zeugniswahrheit im Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob Verstöße gegen die Zeugniswahrheit tatsächlich vorliegen. Trägt die Arbeitgeberin nachvollziehbar Umstände vor, die Zweifel an der Zeugniswahrheit begründen, ist darüber in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu entscheiden.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin substantiiert geltend gemacht, wesentliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnisentwurf seien unzutreffend – insbesondere hinsichtlich der Mitverantwortung für operative Leitung, medizinisches Fachpersonal und wirtschaftliche Entwicklung der Klinik. Da diese Einwände die inhaltliche Richtigkeit betrafen, konnte kein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer:
- Zeugnisentwurf präzise formulieren
- Vollstreckungstitel konkret gestalten
- Bei Ablehnung gesondertes Erkenntnisverfahren einleiten
Für Arbeitgeber:
- Bei Zweifeln an der Wahrheit substantiiert vorbringen
- Zwangsgeld nicht automatisch fürchten bei nachvollziehbaren Einwänden
- Formulierungshoheit bis zur Grenze der Wahrheit wahren
Fazit
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (8 AZB 25/25 vom 7. Mai 2026) stärkt die Rechtsposition beider Parteien: Prozessvergleiche über Zeugnisentwürfe sind vollstreckbar, doch das Vollstreckungsverfahren ersetzt kein Erkenntnisverfahren zur Prüfung der Zeugniswahrheit. Arbeitgeber müssen das Zeugnis nach Entwurf erteilen – es sei denn, sie tragen nachvollziehbar Unrichtigkeiten vor. Arbeitnehmer sollten ihren Entwurf daher sorgfältig auf tatsächliche Richtigkeit prüfen, bevor sie Zwangsmittel beantragen.
