Kategorien
Recht Verbraucherrecht

OLG Frankfurt bejaht Irreführung des Verbrauchers, wenn ein Werber bei Anrufen ein Pseudonym verwendet

Ein Unternehmen aus dem Bereich der Energielieferung für Privathaushalte beauftragte einen Werber, telefonisch Kontakt mit Verbrauchern aufzunehmen. Bei diesen Anrufen verwendete der Werber nicht seinen Realnamen, sondern stets das gleiche Pseudonym.
Dies rügte ein Mitbewerber als irreführend.

Das zunächst angerufene Landgericht Darmstadt (Az. 16 O 46/18) wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 22.11.2018 zurück. Die unwahre Namensangabe sei nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Kunden der Antragstellerin zu beeinflussen.

Die dagegen eingelegte Berufung vor dem 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. dagegen war erfolgreich (Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 U 3/19)

Nach § 5 I 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 I 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
Die unwahre Namensangabe ist hier geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung kann es auf die Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen. Als geschäftliche Handlung des Unternehmers wird insoweit auch ein Verhalten vor oder bei Geschäftsabschluss erfasst, das sich erst bei Durchführung des Vertrages auswirkt. Insoweit ist es für die Anwendung von § 5 I UWG unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertragliche Ansprüche, hier also die Entscheidung für oder gegen ein Wechsel des Stromversorgers noch keine Rolle spielen, sondern erst später relevant werden. Es ist denkbar, dass der Verbraucher den Anbieter möglicherweise nicht gewechselt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er den richtigen Namen des Mitarbeiters nicht kennt. Diese Irreführungsgefahr wird entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch beseitigt, dass der fragliche Mitarbeiter immer unter dem falschen Namen auftritt. Unter diesen Umständen mag der Mitarbeiter zwar für die Antragsgegnerin zu identifizieren sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Verbraucher ein Interesse am richtigen Namen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann er sicher sein, den Mitarbeiter beispielsweise in einem Prozess zutreffend als Zeugen benennen zu können. Auf eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin in einem derartigen Prozess zur Benennung des richtigen Namens muss er sich insoweit nicht verweisen lassen. Die Tatsache schließlich, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall der Name des Anrufers für die angerufene Kundin angeblich keine Bedeutung gehabt habe, ist ohne Relevanz. Entscheidend ist insoweit die mögliche Beeinflussung auch anderer Verbraucher in künftigen Fällen.

Da die Antragsgegnerin den Werber mit den Anrufen beauftragt habe, sei sie auch für das Verhalten des Werbers nach § 8 II UWG verantwortlich.

2018 hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen (Urteil vom 19.04.2018, Az. I ZR 244/16). Dort ging es allerdings primär um die Frage der Informationspflicht nach § 312a Abs.1 BGB

§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

Der BGH führte aus, dass § 312a BGB lediglich die die Identität des Unternehmens umfasse:

Die Angabe des falschen Namens durch den Mitarbeiter der Beklagten hat die von § 312a Abs. 1 BGB aufgestellten Informationspflichten nicht verletzt. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität des für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist. Da die Offenlegung des Namens des anrufenden Mitarbeiters nicht vom Schutzzweck des § 312a Abs. 1 BGB erfasst ist, wird diese Vorschrift auch nicht dadurch verletzt, dass der anrufende Mitarbeiter einen falschen Namen angibt.

In dem konkreten Fall verneinte der BGH auch Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 3 UWG, ließ aber die grundsätzliche Anwendung des § 5 Abs. 1 UWG offen.

Einer Anwendung von § 5 Abs. 1 UWG wegen einer unwahren Namensangabe steht nicht entgegen, dass die auf Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU beruhende Bestimmung des § 312a Abs. 1 BGB bei richtlinienkonformer Auslegung durch die Nennung eines falschen Namens bei Werbeanrufen nicht verletzt wird (dazu oben B II 2 b). Über § 5 Abs. 1 UWG wird nicht entgegen § 312a Abs. 1 BGB die Information über die Identität eines anrufenden Mitarbeiters verpflichtend. Es geht bei § 5 Abs. 1 UWG nicht um das Vorenthalten von Informationen, sondern um die bewusst unwahre Angabe eines Namens und damit um die Frage einer irreführenden geschäftlichen Handlung. Für das Verhältnis von § 312a Abs. 1 BGB zu § 5 Abs. 1 UWG kann insofern nichts anderes gelten als für das Verhältnis von § 5a Abs. 3 UWG zu § 5 Abs. 1 UWG. Auch wenn die „Basisinformationen“ gemäß § 5a Abs. 3 UWG, die sich in § 312a Abs. 1 BGB wiederfinden, erteilt werden, ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG nicht ausgeschlossen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 72 – Canal Digital; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5a Rn. 3.20).

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist zu begrüßen. Verbraucher sollten gerade in den Fällen, in denen der Kontakt zum Unternehmen über Mitarbeiter oder beauftragte Externe nur telefonisch erfolgt, wissen, mit wem sie sprechen. Schließlich handelt das Unternehmen über diese Personen und muss sich deren Verhalten und mögliche (vertragliche) Versprechen und Zusicherungen zurechnen lassen. Es würde die Rechte der Verbraucher über Maß beschränken, wenn diese bei einer späteren Auseinandersetzung nicht den realen Namen der Person kennen würden, der für das Unternehmen in dessen Auftrag behandelt hat. So wäre beispielsweise eine korrekte Angabe der Daten dieser Person für eine Zeugenbenennung im Falle einer Klage unmöglich.

Für Unternehmer gilt: Weisen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit derartigen Akquisetätigkeiten beauftragt sind, darauf hin, dass sie ihren Realnamen angeben müssen.

Kategorien
Recht Verbraucherrecht

Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse

Während sich viele Urteilen der vergangenen Jahre mit der Frage beschäftigten, ob der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit der Bank kündigen oder wirksam widerrufen kann, behandeln inzwischen eine große Zahl von Gerichten die Frage, ob Bausparkassen den Bausparern alte und für die Sparer inzwischen lukrative Verträge kündigen können, wenn die Bausparer den Vertrag nach Zuteilungsreife weiter besparen und dabei von hohen Zinsen aus früheren Zeiten profitieren. Wie aus einer Pressemitteilung vom 01.02.2016 hervorgeht, hat der 31. Senat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 30.12.2015 (Az.: 31 U 191/15)  die Auffassung vertreten, dass die Banken mit Verweis auf § 489 BGB Abs. 1 Nr. 2 derartige Verträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife ordnungsgemäß kündigen können. Es bestätigte damit ein vorinstanzliches Urteil des Landgerichts Münster.

§ 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1.  […]
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Viele Bausparer haben in vergangenen Jahren Bausparverträge abgeschlossen, die einen attraktiven Sparzins beinhalten. Nachdem die Ansparzeit bis zur Zuteilung des geplanten Bausparkredits vergangen war, haben so manche Bausparer nicht den Kredit abgerufen, sondern den Vertrag mit den attraktiven Zinsen als Anlage weiter bedient. Im nun entschiedenen Fall hatte der Kläger 1991 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 42.496,92 € abgeschlossen. Die jährliche Verzinsung des Bausparguthabens betrug 3,00%. Außerdem war vertraglich festgelegt, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen dürfe, soweit der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfülle.
Als gegen Ende des Jahres 1997 die Zuteilungsvoraussetzungen für das Bauspardarlehen bzw. die Auszahlung des angesparten Betrages vorlagen, entschied sich der Kläger, das Darlehen weiter zu besparen. Schließlich kündigte die beklagte Bausparkasse Ende 2014 den Vertrag unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 30.06.2015. Der bausparende Kläger wollte mit seiner Klage feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam und der Bausparvertrag durch die Kündigung nicht beendet worden sei.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied jedoch, dass ein Bausparvertrag ein Darlehensvertrag sei, der die Besonderheit aufweise, dass innerhalb eines solchen Vertrages die beiden Vertragspartner zu unterschiedlichen Zeiten jeweils vertauschte Rollen einnähmen. Zu Beginn sei der Bausparer der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin. Mit Abruf der angesparten Summe und Zuteilung eines Bauspardarlehens würden sich dann die Rollen ändern und der Bausparer werde zum Darlehensnehmer und die Bausparkasse zur Darlehensgeberin. In der ersten Phase vor Zuteilung (also der Ansparphase) könne sich daher die Bausparkasse als Darlehensnehmerin auf § 489 BGB berufen. Die Regelung aus dem Paragraphen, wonach zunächst der vollständige Empfang des Darlehens gegeben sein müsse, sei für die Bausparkasse in dem Sinne zu verstehen, dass an die Stelle des vollständigen Darlehensempfanges die Zuteilungsreife trete.

Diese Entscheidung ist deswegen von Interesse, da sie zwei Fragen aufwirft:
Kann eine Bausparkasse, die ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hatte, der darauf gerichtet war, dass die Bausparkasse später als Darlehensgeberin agieren würde, überhaupt als Darlehensnehmerin innerhalb des Vertrages angesehen werden? Gegebenenfalls stellt sich nämlich das Sparen in der Ansparphase lediglich als unselbständiger Teil des späteren Baudarlehens dar.
Zum anderen dient die Vorschrift des § 489 BGB vornehmlich dem Verbraucherschutz. Ob es Sinn des Gesetzgebers war, Bausparkassen eine Möglichkeit zu geben, sich nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang der Leistung bzw. Zuteilungsreife vom Vertrag lösen zu können, erscheint zumindest fraglich.

Für die Ansicht der Bausparkassen spricht, dass das gesamte System des Bausparens auf der Idee beruht, dass in gewissen Phasen (den Ansparphasen) die Sparer Geld einzahlen, dafür einen Zins erhalten und die Bausparkassen das Geld gegen Darlehenszinsen an andere Darlehensnehmer als Baukredit weitergeben. Später, wenn der ursprüngliche Sparer seinen Baukredit nimmt, führen wieder neue Sparer dem System das Geld zu. Nehmen jedoch immer weniger Bausparer den Baukredit in Anspruch und belassen es bei dem Sparen, wandelt sich die ursprüngliche Idee in eine reine Sparidee. Dann aber müsste sich die Bausparkasse auf unbestimmte Zeit auf einen von ihr zu zahlenden Zins einlassen, den sie zukunftsblickend ohne Kündigungsmöglichkeit kaum noch beherrschen könnte. Aus dem Grunde sei – so die Ansicht der Bausparkassen –  eine Lösung vom zugesagten Zins nach Ablauf von zehn Jahren interessengerecht.
Der Kündigung stand auch nicht entgegen, dass die Bedingungen der Bausparkasse selber eine Kündigung bei fristgerechter Bedienung des Darlehens gar ich vorsahen, denn – so das Oberlandesgericht Hamm – § 489 BGB sei zwingendes Recht und könne nicht durch vertragliche Vereinbarung abbedungen werden.
Für die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm spricht sicherlich die Tatsache, dass der Bausparer es schließlich in der Hand hat, die von ihm beabsichtigte Bausparsumme durch Kündigung ab Zuteilungsreife zu erhalten.

In einem anderen Fall hatte das Landgericht Stuttgart am 12.11.2015 (Az.: 12 O 100/15, als PDF auf der Seite von finanztip.de abrufbar) der Klage eines Bausparers gegen die Kündigung seiner Bausparkasse stattgegeben. Ebenso urteilten das  AG Ludwigsburg (Urteil vom 07.08.2015, Az.: 10 C 1154/15) und das LG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15). Nach Medienberichten sind in den vergangenen Jahren über 200.000 Bausparverträge seitens der Bausparkassen gekündigt worden. Ein nächstes oberlandesgerichtliches Urteil zu der unter den Gerichten höchst umstrittenen Frage der Wirksamkeit derartiger Kündigungen wird Ende März 2016 aus Stuttgart erwartet. Ebenfalls wird sich zukünftig der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen. Jedoch ist mit einem Urteil des BGH vor 2017 kaum zu rechnen. Update 30.03.2016: Das im Beitrag angekündigte oberlandesgerichtliches Urteil aus Stuttgart ist nun ergangen. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gab am 30.03.2016 der Berufung einer Bausparerin statt, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehrte. Nachdem die bausparende Klägerin zunächst in erster Instanz beim Landgericht Stuttgart gescheitert war, hat das OLG Stuttgart diese Entscheidung zu Gunsten der Klägerin abgeändert.
Zitat aus der Pressemitteilung: „Der Senat hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den All-gemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.