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„Freunde finden“ – Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu unzulässiger E-Mail Werbung durch Facebook

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 – Freunde finden (Pressemeldung)

  • Die mit der 2010er Funktion „Freunde finden“ an nicht bei Facebook registrierte Personen versendeten Einladungs-E-Mails des sozialen Netzwerks Facebook stellen eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung dar.
  • Im Rahmen des 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für diese Funktion werden die Nutzer über Art und Umfang der Nutzung der von ihnen importierter E-Mail-Kontaktdaten irregeführt.

Am 14.01.2016 verwarf der Bundesgerichtshof eine Revision des beklagten Unternehmens Facebook gegen das dem klagenden Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland stattgebende vorinstanzliche Urteil des Berliner Kammergerichts (Urteil vom 24. Januar 2014, AZ: 5 U 42/12).

Der Bundesverband hatte Facebook unter anderem wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion „Freunde finden“ (in der Version aus dem Jahr 2010) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der Funktion „Freunde finden“ kann ein bei Facebook registrierter Nutzer die bei ihm gespeicherten E-Mail Adressen an Facebook freigeben und automatisiert E-Mails an nicht bei Facebook registrierten Personen mit der Einladung, ebenfalls dem Netzwerk Facebook beizutreten, versenden. Der Verband erkannte darin eine den nicht bei Facebook registrierten Empfänger belästigende Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG.

Zudem werde der Nutzer, der zur Freigabe seines E-Mail-Adressbestandes aufgefordert werde, nicht hinreichend bzw. zu spät über die Datennutzung durch Facebook informiert.

Nachdem das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. März 2012, AZ: 16 O 551/10) der Klage des Verbandes bereits stattgegeben hatte, entschied auch das Kammergericht Berlin, dass solche Einladungs-E-mails, die registrierte Nutzer an nicht registrierte Personen via Facebook versenden keine privaten Mitteilungen der Nutzer seinen, sondern – mangels vorheriger Einwilligung der Adressaten – eine unzulässige Werbemaßnahmen von Facebook. Dies sah der Bundesgerichtshof ebenso und machte deutlich, dass es dabei auch nicht darauf ankäme, ob das Netzwerk selber oder der versendende Nutzer als Absender auftauche.

Facebook hatte dem entgegen gehalten, dass die „Freunde finden“-Funktion eine rein private Nutzung der bei Facebook registrierten Personen sei, um sich ein privates Netzwerk auf Facebook aufzubauen, Facebook habe lediglich „technische Hilfe“ geleistet.
Das sah der BGH jedoch kritisch, zumal bei den Erinnerungs-E-Mails, also jenen E-Mails, die die Funktion versandte, wenn keine Reaktion der Eingeladenen erfolgt war, sogar Facebook als Absender benannte.

Die Entscheidung ist konsequent.

Es ist unbestritten, dass sich ein Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail mit Berufung auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wehren und den Absender auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Dabei werden Privatleute durch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, Unternehmern durch ihr Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt. Zudem stellt das Versenden unverlangter Werbe-E-Mails eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, die von den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten abgemahnt werden kann.
Wer annimmt, eine Einladung, einem sozialen Netzwerk beizutreten, sei etwas anderes als der werblicher Hinweis, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, sollte bedenken, dass Facebooks Produkt eben die Anzahl und Vielfalt der Nutzer selber ist. Erst diese ermöglicht es Facebook, entsprechende zielgerichtete Werbegelder für Anzeigen und andere Werbeformate zu generieren. Hier gilt der gute alte Satz des Internets: „Wenn das Produkt nichts kostet, bist Du selber das Produkt.“