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Schönheitsreparaturen – BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung in 2 Punkten auf

Einmal etwas sehr Praktisches vom BGH zu den allseits beliebten Schönheitsreparaturen. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung in 2 Punkten auf.

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH teilt mit, dass er seine frühere Rechtsprechung zur Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übergebenen Mietwohnungen sowie zur Quotenabgeltungsklausel (egal ob unrenoviert oder renoviert übergeben) aufgibt.

Schönheitsreparaturen können bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung nicht mehr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden. Hintergrund sei, dass die Maßstäbe für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden seien. Gemessen daran sei eine AGB Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlege, unwirksam, da sie den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichte und letztendlich dazu führen würde, dass ein Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung früher als Mieter einer renoviert überlassenen Wohnung renovieren müssten, was in der Konsequenz sogar bedeuten könnte, dass er sie in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgeben müsse, als er sie vom Vermieter bei Übergabe erhalten hat.

Ebenfalls aufgegeben wurde die bisherige Rechtsprechung zur Quotenabgeltungsklausel. Bei der Quotenabgeltung geht es um die Fälle, in denen der Vermieter den Mieter am Ende des Mietverhältnisses anteilig an den Kosten für die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen beteiligt, abhängig vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung. Nachdem starre Fristen bereits seit langem unwirksam waren, hat der BGH nun auch Bedenken gegen flexible Fristen. Diese wurden u.a. durch Berechnung der hypothetischen Fortsetzung des bisherigen Wohnverhaltens des Mieters festgelegt. Diese hypothetische Berechnung ist dem BGH aber nun nicht mehr verlässlich genug, der Mieter könne bei Abschluss eines Mietvertrages nicht ersehen, welche Kosten auf ihn zukämen. Damit seien derartige Klauseln nicht hinreichend klar und verständlich, woraus sich eine unangemessene Benachteiligung und damit die Unwirksamkeit ergeben.
Pressemitteilung Nr. 39/2015 des Bundesgerichtshof
Volltext der Entscheidung BGH, VIII ZR 185/14 vom 18.03.2015