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Bewertungsportale im Internet – Vorabprüfungspflicht der Beiträge durch die Portalbetreiber und Auskunftspflicht über Nutzer?

Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015 – I ZR 94/13 (Vorabprüfungspflicht durch die Portalbetreiber) und 01.07.2014 – VI ZR 345/13 (Auskunftspflicht über Nutzer).

Wer einen Artikel bei eBay verkauft, weiss: Am Ende erhält man oftmals eine Bewertung vom Käufer. Diese Bewertungen nehmen andere Käufer häufig als Entscheidungsgrundlage für ihre Kaufabsicht.

Ebenso erfreuen sich Bewertungsportal für Dienstleister, Firmen oder Hotels großer Beliebtheit. Viele Selbständige suchen aktiv den Weg in die Bewertungsportale, da sie sich über positive Kommentare und gute Note einen Zuwachs an Kunden versprechen. Negative Kritik dagegen ist naturgemäß weniger gern gesehen. Hinzu kommt, dass vielfach die Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung nicht einmal Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung ist. Somit wird – mag dies auch von den Portalen über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen und vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten sein – beispielsweise Wettbewerbern die Möglichkeit gegeben, negative Kritiken oder gar Schmähkritiken auf diesen Bewertungsportal zu hinterlassen.

Hinzu kommt, dass es meist viele positive Bewertung braucht, um sich ein positives Image aufzubauen, aber dass es nur einer negativen Kritik bedarf, um die vielen positiven wieder hinfällig zu machen. Oftmals fühlen sich auch Leute, die bislang eher weniger kritisch waren, durch eine erste negative Bewertung dazu ermutigt, ihrerseits eine negative Kritik anzubringen.

Die Frage, ob die Bewertung von Dritten, die ohne ihr Zutun oder ohne ihre ausdrückliche Zustimmung auf Portalen benotet werden, überhaupt rechtmäßig ist, wurde bereits mehrfach von der Rechtsprechung positiv beantwortet. Die sich gegenüber stehenden Interessen sind dabei auf der einen Seite das Recht des Portalnutzers, seine Meinung frei zu äußern und auf der anderen Seite das Recht des Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung. Die Gerichte räumen dem Einzelnen im Rahmen der ihm zustehenden Kommunikationsfreiheit grundsätzlich ein, derartige Bewertungen abzugeben, solange diese sachlich und keine Schmähkritik sind (beispielsweise BGH-Urteil vom 23. Juni 2009, VI ZR 196/08). Die in der Besprechung veröffentlichten Tatsachen müssen wahr sein. Verstößt der bewertende Nutzer gegen diese Grundsätze, hat der Benotete ein Recht auf Löschung, da in dem Fall sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vorgeht. Eine Pflicht, derartige Bewertung zu löschen, ergibt sich für den Portalbetreiber jedoch erst ab dem Moment, in dem er Kenntnis von der jeweiligen Bewertung hat.
Das bürgerliche Recht kennt vielfach den Begriff „Kennen oder Kennenmüssen“.

§ 122 Abs. 2 BGB definiert diesen Begriff wie folgt:
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Trifft auch die Portalbetreiber eine solche Pflicht, mögliche rechtswidrige Bewertungen kennen zu müssen und damit eine Vorabprüfung durchführen zu müssen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, fahrlässig  zu handeln?

Vorliegend hat die Rechtsprechung für die Portalbetreiber keine derartige Pflicht bezüglich verbotener negativer Bewertungen gefordert. Die Portalbetreiber müssen also nicht jede einzelne Bewertung vor der Veröffentlichung darauf prüfen, ob sie gegebenenfalls eine Schmähkritik enthält oder ob die darin behaupteten Tatsachen wahr sind (für in Hotelbewertungsportal: BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13, Pressemitteilung 41/215 des Bundesgerichtshofs) nun hat.

Im Sommer 2014 bereits hatte der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13) die Frage zu beantworten, ob die Portale eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Identität der Verfasser solcher Bewertungen, die gelöscht werden müssen, trifft. Ein Arzt hatte dies vom Bewertungsportal Sanego gefordert. Ein Nutzer hatte unwahre Tatsachen über den Mediziner verbreitet. Zwar wurden diese Bewertungen auf eine Beschwerde hin gelöscht. Als jedoch die negativen Bewertungen erneut eingestellt wurden, verlangte der Arzt die personenbezogenen Daten des Nutzers. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte den Portalbetreiber Sanego zunächst dazu verurteilt, derartige falsche Behauptung zeitnah zu löschen oder durch eine automatisierte Vorabprüfung sicherzustellen, dass diese nicht erneut eingestellt würden.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass zwar ein Anspruch auf Löschung bestehe, aber der Arzt keinen Anspruch gegen das Portal auf Herausgabe des Namens oder anderer personenbezogener Daten des Nutzers habe.

Dazu erklärte der BGH, dass der Betreiber eines Internetportals mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Absatz 2 TMG nicht befugt sei, diese Daten ohne Einwilligung des Nutzers an Betroffene zu übermitteln. § 12 Absatz 2 TMG sehe ausdrücklich vor, dass der Diensteanbieter erhobene personenbezogene Daten nur für andere Zwecke verwenden dürfe, soweit das Telemediengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer eingewilligt habe. Liegt eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht vor, darf der Diensteanbieter ohne die Einwilligung des Nutzers die Daten nicht an Dritte übermitteln. Auch der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch stelle keine solche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetzes dar.

Anders liegt der Fall, wenn derartige Auskünfte von Seiten der Strafverfolgungsbehörden eingefordert werden. Diese haben im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber den Portalen. Diese Ansicht ist zu begrüßen. Denn sie knüpft die Herausgabe der Daten an einen Anfangsverdacht der Ermittlungsbehörden und damit an die Kriterien des Strafrechts. Auch der Bewertete ist nicht schutzlos. Er kann die Löschung auf zivilrechtlichem Wege verlangen und durch entsprechende Anzeigen bzw. Anträge die strafrechtlichen Ermittlungen initiieren, in deren Rahmen die Verfolgungsbehörden Auskünfte über die Daten des Nutzers einholen können

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Schönheitsreparaturen – BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung in 2 Punkten auf

Einmal etwas sehr Praktisches vom BGH zu den allseits beliebten Schönheitsreparaturen. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung in 2 Punkten auf.

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH teilt mit, dass er seine frühere Rechtsprechung zur Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übergebenen Mietwohnungen sowie zur Quotenabgeltungsklausel (egal ob unrenoviert oder renoviert übergeben) aufgibt.

Schönheitsreparaturen können bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung nicht mehr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden. Hintergrund sei, dass die Maßstäbe für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden seien. Gemessen daran sei eine AGB Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlege, unwirksam, da sie den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichte und letztendlich dazu führen würde, dass ein Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung früher als Mieter einer renoviert überlassenen Wohnung renovieren müssten, was in der Konsequenz sogar bedeuten könnte, dass er sie in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgeben müsse, als er sie vom Vermieter bei Übergabe erhalten hat.

Ebenfalls aufgegeben wurde die bisherige Rechtsprechung zur Quotenabgeltungsklausel. Bei der Quotenabgeltung geht es um die Fälle, in denen der Vermieter den Mieter am Ende des Mietverhältnisses anteilig an den Kosten für die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen beteiligt, abhängig vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung. Nachdem starre Fristen bereits seit langem unwirksam waren, hat der BGH nun auch Bedenken gegen flexible Fristen. Diese wurden u.a. durch Berechnung der hypothetischen Fortsetzung des bisherigen Wohnverhaltens des Mieters festgelegt. Diese hypothetische Berechnung ist dem BGH aber nun nicht mehr verlässlich genug, der Mieter könne bei Abschluss eines Mietvertrages nicht ersehen, welche Kosten auf ihn zukämen. Damit seien derartige Klauseln nicht hinreichend klar und verständlich, woraus sich eine unangemessene Benachteiligung und damit die Unwirksamkeit ergeben.
Pressemitteilung Nr. 39/2015 des Bundesgerichtshof
Volltext der Entscheidung BGH, VIII ZR 185/14 vom 18.03.2015

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Oh, (Monster) Backe! oder: Wie irreführend ist das tägliche Glas Milch im Früchtequark

(BGH, Urt. vom 12.02.2015, I ZR 36/11)

Im Bereich der Ernährung ist mir lange schon nicht mehr klar, was gesund ist und was nicht. Milch jedenfalls -so sagte man mir kürzlich- sei schon seit längerem umstritten, in meinem persönlichen Umfeld sogar derart, dass engagierte Eltern unter der tatkräftigen Führung einer Lehrkraft aktiv gegen die Schulmilch vorgehen.

Dabei hatten wir noch gelernt, wie wichtig Milch beim Aufwachsen eines Kindes sei. Auch die Firma Ehrmann verharrte noch in diesem Denken, als sie ihren mir ansonsten nicht weiter bekannten Früchtequark »Monsterbacke« mit den Worten bewarb „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“.

Das jedoch rief die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. auf den Plan, die meinte: Wenn Ehrmann schon so tue, als sei der Früchtequark wichtig wie Milch, dann müsste das Unternehmen aber bitte auch über die Unterschiede und insbesondere über den wesentlich höheren Zuckergehalt des Früchtequarks gegenüber der Milche aufklären. Alles andere sei irreführend.

Nachdem sich seit 2010 erst das Landgericht Stuttgart, dann das Oberlandesgericht Stuttgart und im letzten Jahr sogar der Europäische Gerichtshof mit dem Satz „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beschäftigt hatten, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 36/11) heute nun, dass der normale Verbraucher sehr wohl zwischen Milch und Früchtequark unterscheiden könne (Danke, BGH!). Es ginge im Slogan nicht um Zucker und auch nicht um eine Angabe hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der »Monsterbacke«, vielmehr nehme der Slogan lediglich die verbreitete Meinung auf, dass Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken sollten.

Dass der BGH anscheinend keine Ausführungen zu der Frage machte, ob die tägliche Portion Milch denn nun gesund oder ungesund sei, enttäuscht natürlich, obwohl ich der festen Überzeugung bin, dass selbst eine BGH Entscheidung die Milch-Gegner in dem mir näher bekannten schulischen Umfeld nicht zum Nachdenken anregen könnte.

Red Bull verleiht auch nicht zwingend Flügel.

Treffend hatten die Anwälte von Ehrmann u.a. auch angeführt, dass Red Bull schliesslich auch keine Flügel verleihe, Haribo nicht zwingend alle Kinder froh mache und ob ein Fruchtzwerg wirklich so wertvoll wie ein kleines Steak sei, könne man sehr wohl anzweifeln.

Ich jedenfalls glaube nicht mehr an Werbeslogans, seitdem ich mir einmal eine American Express Kreditkarte geholt hatte und -dem Werbeversprechen gemäß- einfach mit meinem guten Namen bezahlen wollte. Im Ergebnis hat das nicht ein einziges Mal geklappt, sondern ich musste jedes Mal zwingend die Karte vorlegen.Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (externer Link).

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Versäumnisurteil in einem der sogenannten „Redtube Verfahren“

In einer Klage eines Abgemahnten gegen die „The Archive AG“ auf Feststellung, dass die „The Archive AG“ im Rahmen der sog. Redtube Verfahren (Porno Abmahnungen) keinen Anspruch gegenüber dem abgemahnten Kläger hat, ist ein sogenanntes Versäumnisurteil vor dem AG Potsdam zu AZ 20 C 423/13 gegen den angeblichen Rechteinhaber „The Archive AG“ ergangen.

Obwohl das Gericht wegen der Säumnis der „The Archive AG“ den Vortrag des Klägers (hier: des Abgemahnten) als gegeben annahmen musste, hat es sich nichtsdestotrotz nochmals zum Streaming geäußert: Es hat das Streaming als zulässige vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44 a Nr. 2 UrhG angesehen. Dies gelte aber nur, solange der Rechteinhaber nicht nachweist, dass eine Sicherungskopie der gestreamten Datei abgespeichert wurde. Grabbing ist damit also von der Zulässigkeit nach § 44 a Nr. 2 UrhG nicht mehr erfasst.

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Prämientickets beim Vielfliegerprogramm Miles&More OLG Köln (5 U 46/12)

Interessantes Urteil des OLG Köln (5 U 46/12) vom heutigen 12. Juni 2013 zu den Prämientickets beim Vielfliegerprogramm Miles&More:

Bei der Frage, ob der Weiterverkauf von Miles&More-Bonusmeilen aufgrund der AGB wirksam untersagt werde könne, müsse man zum einen zwischen den noch nicht eingelösten Bonusmeilenund Prämientickets, für die Bonusmeilen eingelöst wurden, unterscheiden.

Letztere dürfen nach dem Urteil des OLG Köln weiterverkauft werden. Zwar könne der Anbieter des Prämienprogrammes den Weiterverkauf nicht eingelöster Punkte grundsätzlich untersagen, aber er könne dieses Verbot nicht gleichzeitig an ein Verbot des Verkaufs der mit Prämienpunkten erstandenen Tickets binden. Den Verfall der Prämienpunkte nach 36 Monaten erklärte das OLG Köln dagegen für rechtmässig. Die Sache wird wohl nun zum BGH gehen. Das OLG Köln jedenfalls hat die Revision zugelassen. Wer sich mit dem Gedanken trägt, Prämientickets zu verkaufen, sollte wissen, dass gemäß der Miles&More AGB ein Ausschluss aus dem Programm droht. Dem ist das OLG Köln zwar entgegengetreten, aber ob das der BGH ebenso wie das OLG Köln sieht, ist ungewiß.