Mit seinem Urteil vom 25. März 2026 hat das Bundesarbeitsgericht eine klare Grenze für pauschale Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag gezogen: Formularmäßige Klauseln, nach denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis ohne konkrete Prüfung der Interessenlage automatisch freistellen kann, sind in der Regel unwirksam. Zugleich markiert die Entscheidung eine Verschärfung der Prüfung bei Analogien wie einem Widerruf der Dienstwagennutzung im Rahmen einer Freistellung.
Was das BAG im Kern entschieden hat
Im entschiedenen Fall war der Kläger als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig und hatte einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Der formularmäßige Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen darf. Nach fristgerechter Kündigung des Arbeitnehmers zum Ende des Jahres wurde er bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt und zum Rückgabe des Dienstwagens aufgefordert.
Das Gericht stufte die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ein, die unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu bleiben, überwiegt im Normalfall das Interesse des Arbeitgebers an einer automatischen Freistellung.
Freistellung braucht eine echte Interessenabwägung
Automatische Freistellung aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag ist nach dieser Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Der Arbeitgeber kann eine Freistellung nur dann rechtmäßig vornehmen, wenn er nachvollziehbare, überwiegende betriebliche Interessen nachweist, die das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen. Beispiele können Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gravierende Konflikte im Team oder schwerwiegende Sicherheitsbedenken sein.
Das bedeutet für die Praxis, dass eine Freistellung immer individuell begründet werden muss. Ein bloßer Verweis auf eine Klausel im Vertrag ersetzt die konkrete Abwägung nicht.
Widerruf der Dienstwagennutzung: Transparenz und Billigkeit
In dem Fall war auch die Rücknahme der privaten Dienstwagennutzung im Zusammenhang mit der Freistellung strittig. Der Arbeitgeber hatte die private Nutzung des Dienstwagens für den Fall der Freistellung widerrufen, worauf der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit nach der Freistellung verlangte.
Bereits in früheren Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass bei einer berechtigten Freistellung die private Nutzung eines Dienstwagens, der seinem Wesen nach für den dienstlichen Zweck vorgesehen ist, ohne besondere Entschädigung entfallen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Widerrufsklausel klar und verständlich formuliert ist. Sie darf nicht willkürlich, sondern muss auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruhen und im Rahmen des Gebots von Treu und Glauben erfolgen.
Konkrete Konsequenzen für Praxis und Vertragsgestaltung
Für Unternehmen bedeutet diese Rechtsprechung, dass vorformulierte Freistellungsklauseln im Standardarbeitsvertrag grundsätzlich gestrichen oder zumindest deutlich überarbeitet werden sollten. Sie sind nicht nur rechtlich „überflüssig“, weil eine Freistellung auch außerhalb einer Klausel möglich ist, sondern zusätzlich rechtlich riskant, weil sie als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt werden können.
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung ein wichtiger Schutz: Sie können sich gegen eine auf formularmäßiger Vereinbarung basierende Freistellung wehren und auf ihren Beschäftigungsanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen – es sei denn, der Arbeitgeber weist nachvollziehbare, überwiegende Interessen nach.
Fazit
Das Urteil markiert eine klare Richtlinie des Bundesarbeitsgerichts: Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen halten der Inhaltskontrolle nach den geltenden Vorschriften nicht stand und sind daher in der Regel unwirksam. Stattdessen verlangt die Rechtsprechung eine konkrete, transparente Interessenabwägung, die sowohl den Beschäftigungsanspruch als auch betriebliche Anforderungen berücksichtigt.
Werden zusätzlich Dienstwagen oder andere Sachbezüge entzogen, müssen Widerrufsklauseln klar, nachvollziehbar und im Rahmen des billigen Ermessens gestaltet sein, wenn sie Bestand haben sollen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026, Az.: 5 AZR 108/25
