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Versäumnisurteil in einem der sogenannten „Redtube Verfahren“

In einer Klage eines Abgemahnten gegen die „The Archive AG“ auf Feststellung, dass die „The Archive AG“ im Rahmen der sog. Redtube Verfahren (Porno Abmahnungen) keinen Anspruch gegenüber dem abgemahnten Kläger hat, ist ein sogenanntes Versäumnisurteil vor dem AG Potsdam zu AZ 20 C 423/13 gegen den angeblichen Rechteinhaber „The Archive AG“ ergangen.

Obwohl das Gericht wegen der Säumnis der „The Archive AG“ den Vortrag des Klägers (hier: des Abgemahnten) als gegeben annahmen musste, hat es sich nichtsdestotrotz nochmals zum Streaming geäußert: Es hat das Streaming als zulässige vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44 a Nr. 2 UrhG angesehen. Dies gelte aber nur, solange der Rechteinhaber nicht nachweist, dass eine Sicherungskopie der gestreamten Datei abgespeichert wurde. Grabbing ist damit also von der Zulässigkeit nach § 44 a Nr. 2 UrhG nicht mehr erfasst.