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Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagenkauf auf ein Jahr

Die Rechtsprechung ist nicht neu, aber für Gebrauchtwagenkäufer und -verkäufer interessant. Vor wenigen Tagen, am 29. Mai 2013, hat der BGH (VIII ZR 174/12) entschieden, dass eine ausnahmslose Begrenzungen der Gewährleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr unzulässig sei. Eine entsprechende Klausel in den AGB könne auch nicht auf das zulässige Maß reduziert werden könnte. Wichtig ist hier das Wort „ausnahmslos“.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Käufer hatte im August 2006 einen Gebrauchtwagen von einem Autohändler erstanden, durch diesen eine Flüssiggasanlage einbauen lassen und den Wagen am 12. Oktober 2006 erhalten. Anschließende Reparaturversuche an der Flüssiggasanlage von Juni 2007 bis August 2008 blieben erfolglos. Schließlich setzte der Käufer dem Verkäufer am 16. Oktober 2008 eine letzte Frist zur Reparatur und kündigte an, ansonsten die Reparatur in einem anderen Betrieb durchführen zu lassen. Diese Frist verstrich ergebnislos. Nun klagte der Käufer auf Erstattung der zu erwartenden Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.300 Euro sowie auf Schadensersatz und Erstattung von entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Der Verkäufer wandte ein, die Ansprüche des Käufers wegen der Mängel seien verjährt und berief sich dazu auf seine AGB. Dort war in Bezug auf Gebrauchtwagen und –anhänger zu lesen: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“

Dieser Argumentation folgten auch das AG Nienburg im April 2011 und das LG Verden ein Jahr später. Nicht so der BGH.

Zwar kann ein Verkäufer gebrauchter Sachen die Ansprüche des Käufers wegen Mängel (§ 437 BGB) grundsätzlich durch Vereinbarung mit dem Käufer wirksam auf 1 Jahr beschränken (§ 475 Abs. 2 BGB). Aber er hat nichtsdestotrotz die gesetzlichen Regelungen zu den AGB zu beachten. Und dort gibt es gewisse Verbote, in § 309 BGB sogar welche ohne Wertungsmöglichkeit. Unter anderem ist festgelegt, dass die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit nicht durch AGB ausgeschlossen werden dürfe. Zwar war in einem anderen Absatz der AGB des Verkäufers, in dem es um die Haftung ging, niedergelegt, dass die Haftungsbeschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten sollten.

Das jedoch reicht nicht. Denn die Ausnahme für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit war weiterhin zeitlich durch die Jahresfrist aus der anderen AGB Klausel eingeschränkt. Verpasst es der Verkäufer bei Begrenzung der Käuferrechte wegen Mängel auf ein Jahr die Verletzung aus Leben, Körper und Gesundheit aus der Begrenzung herauszunehmen, so ist die Klausel insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht auf den kleinsten zulässigen Nenner reduziert werden, sondern wird behandelt, als sei sie nicht vereinbart.

Damit konnte sich der Verkäufer nicht mehr auf die einjährige Verjährungsabrede aus seinen AGB berufen, es galt stattdessen die gesetzliche zweijährige Verjährung. Zu entscheiden, ob diese im Oktober 2008 schon eingetreten oder durch die Verhandlungen der Parteien über die Mängel gehemmt war, überließ der BGH dem Berufungsgericht, an das es die Sache zurückverwiesen hat.

Will man also in seinen AGB die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren wirksam beschränken, sollte man diese Schadensersatzansprüche ausdrücklich von der Beschränkung ausnehmen.


Update 29.04.2015: Inzwischen hat sich der BGH erneut mit der Problematik befasst und auch die neuen Muster AGB des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK) in den Bereichen Verkürzung der Verjährungspflicht für unwirkam erklärt, da sie missvrständlich formuliert seien. Unzulässige Verkürzung der Gewährleistungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf (BGH Urteil vom 29.04.2015)