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Rechtfertigen fehlende Angaben zur Berufspflicht im Impressum von Anwälten eine Abmahnung?

Die Angaben zur Berufshaftpflicht und dem Geltungsbereich findet man heutzutage in fast jedem Impressum eines Internetauftritts einer Rechtsanwaltskanzlei. Das Landgerichts Dortmund befasst sich in einem Urteil vom 26. März 2013 (AZ: 3 O 102/13) mit der Frage, ob -neben den Angaben, die das Telemediengesetz (TMG) erfordert- auch bestimmte Information nach der „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ (DL-InfoV) zwingend dort enthalten sein müssen.

Im Ergebnis sagt das LG Dortmund das, was jeder Jurist gerne sagt: Es kommt darauf an.
Oder anders: Eigentlich nicht, es sei denn, die Kanzlei übt ihre anwaltliche Dienstleistung im Internet selbst aus.

Konkret hatte ein Rechtsanwalt als Verfügungskläger bemängelt, dass die verfügungsbeklagte Kanzlei in ihrem Impressum keine Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung und dem räumlichen Geltungsbereich gemacht habe. Die DL-InfoV fordert in § 2 „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ unter Absatz 1 Nr. 11 , dass unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung für den Fall, dass eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen muss. Dies –so der Verfügungskläger- hätten die Verfügungsbeklagten unterlassen.

Das LG Dortmund stellt klar, dass die Angabe im Internetauftritt im vorliegenden Fall nicht zwingend sei.
§ 2 Absatz 2 DL-InfoV gestatte dem Dienstleister vielmehr wahlweise, diese Informationen
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Dies könne beispielsweise auch durch einen Aushang in den Geschäftsräumen, der leicht zu sehen sein muss, geschehen.

Da die Verfügungsbeklagten behauptet hatten, die relevanten Informationen zur Berufshaftpflicht hätten im Wartezimmer ihrer Kanzlei an der Wand ausgehangen und sich zudem in einer Mappe auf einem Tisch im Wartezimmer befunden, der beweispflichtige Verfügungskläger das Gegenteil nicht nachweisen konnte, musste der Verfügungskläger unterliegen.

Anderes würde nach dem LG Dortmund dann gelten, wenn die Kanzlei ihre Dienstleistungen im Internetselbst erbringen würde, denn § 2 Abs. 1 DL-InfoV fordert, dass die Informationen vor einem Vertragsschluss oder vor Dienstleistungserbringung dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies hat zur Folge, dass der Dienstleistungserbringer in seiner Wahl nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV eingeschränkt ist und einen Weg wählen muss, die Informationen vorab zur Kenntnis zu bringen. Ein Aushang in den Geschäftsräumen reicht dann nicht aus.
Dient ein Internetauftritt eine Kanzlei ausschließlich der Mandanteninformation und –akquise, ist eine solche Dienstleistungserbringung im Internet selbst noch nicht anzunehmen.