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Erbrecht Recht

Das Drei-Zeugen-Testament und die nahe Todesgefahr

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) müssen für die Gültigkeit eines Drei-Zeugen-Testaments die akute Todesgefahr oder die akut drohende Testierunfähigkeit objektiv vorliegen, was in dem Fall – da die Erblasserin erst zweit Tage später testierunfähig geworden und erst weitere zwei Tage später verstorben sei – nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden konnte. Alternativ müssen alle drei Zeugen von der akuten Todesgefahr bzw. drohenden Testierunfähigkeit vollends überzeugt sein, wovon das OLG Hamm ebenfalls nicht ausgehen konnte

Einführung

Testamente werden in der Regel in ordentlicher Form errichtet, entweder als (privates) vollständig eigenhändig verfasstes und unterzeichnetes Testament oder als (öffentliches) vor dem Notar errichtetes Testament.

Daneben existieren jedoch noch weitere Sonderformen der wirksamen Testamentserrichtung, die man auch als Nottestamente bezeichnet. Diese sind vor allem für jene Fälle gedacht, in denen zu befürchten ist, dass der Erblasser noch vor Errichtung des Testaments vor einem Notar versterben könnte.

Dafür sieht das Gesetz in § 2249 BGB zunächst das „Bürgermeistertestament“ vor, in welchem der Erblasser das Testament mündlich vor dem Bürgermeister nebst zwei Zeugen errichtet. Eine andere Form ist die Errichtung vor drei Zeugen auf See, § 2251 BGB.

Vorliegend geht es um die Sonderform des Drei-Zeugen-Testaments nach dem § 2250 BGB.

Ist eine ordentliche Errichtung des Testaments aus Gründen der Abgeschlossenheit des Ortes (zum Beispiel nach einer Katastrophe) oder aus gesundheitlichen Gründen vor dem Notar oder dem Bürgermeister nicht mehr möglich, kann das Testament auch mündlich vor drei Zeugen errichtet werden. Dabei dürfen diese Zeugen weder selber im Testament bedacht sein noch Testamentsvollstrecker sein. Sie fertigen eine Niederschrift des mündlich erklärten Willens des Erblassers an und unterzeichnen diese. Die Zeugen müssen auch willentlich als Zeugen anwesend sein; für den Fall, dass eine dritte Person eher zufällig als Besucher Zeuge des Nottestaments wird, siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.12.2015, 6 W 93/15.

Schließlich ist zu beachten, dass ein solches Nottestament (vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See) lediglich eine Gültigkeit von drei Monaten nach Errichtung hat, falls der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt.

Ein Drei-Zeugen-Testament setzt also immer eine Notsituation voraus, wobei in der Praxis der Fall des zweiten Absatzes des § 2250 BGB (akute Todesgefahr) der bedeutendere ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 – 15 W 587/15

Das OLG Hamm hat in dem am 03.05.2017 veröffentlichten Beschluss nun deutlich herausgestellt, dass alle drei Zeugen von der akut drohenden Todesgefahr überzeugt sein müssen, wenn sich die Erblasserin nicht in einer objektiv feststellbaren Lage der akuten Todesgefahr befindet bzw. die Gefahr der Testierunfähigkeit akut droht.

Die 1936 geborene und 2014 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr vor Ihrem Tod in einem privatschriftlichen Testament ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete die an Krebs im Endstadium leidende Erblasserin im Krankenhaus ein Drei-Zeugen-Testament, worin sie für die Erbeinsetzung des Sohnes eine langjährige Testamentsvollstreckung anordnete.

Anschließend kam es zum Streit zwischen dem alleinerbenden Sohn und der im Nottestament eingesetzten Testamentsvollstreckerin.

Nachdem die Testamentsvollstreckerin zunächst vor dem Nachlassgericht Essen obsiegt hatte, änderte das OLG Hamm den Beschluss ab, da nach Überzeugung des OLG Hamm das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam errichtet und damit die Beschränkungen durch die Testamentsvollstreckung nicht wirksam testiert worden waren.

Das Drei-Zeugen-Testament erfordere, dass weder das ordentliche Testament vor dem Notar noch das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB) möglich seien. Dabei müsse die akute Todesgefahr oder drohende Testierunfähigkeit entweder tatsächlich vorliegen oder aber zur Überzeugung aller drei Zeugen feststehen.

Die Tatsache, dass die Erblasserin erst 4 Tage nach der Errichtung des Nottestaments verstorben sei, spräche zunächst einmal gegen eine objektiv vorliegende akute Todesgefahr oder drohende Testierfähigkeit. Dazu reiche es nicht aus, dass die Erblasserin an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium gelitten habe. Wesentliches Kriterium sei die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Erblasserin noch vor Eintreffen eines Notars verstorben oder testierunfähig geworden wäre. Im medizinischen Sinne müsse die unmittelbar bevorstehende Endphase des Lebens erreicht sein. Dies konnten die Richter nicht feststellen. Selbst die Testierunfähigkeit sei erst 48 Stunden nach Errichtung des Nottestaments eingetreten.
Zudem habe einer der drei Zeugen vor dem Nachlassgericht Essen erklärt, dass ihm damals nicht bekannt gewesen sei, ob sich die Erblasserin in akuter Todesgefahr oder akuter Gefahr, testierunfähig zu werden, befunden habe.

Fazit

Es mag zunächst überkorrekt anmuten, wenn ein Gericht die Wirksamkeit eines Nottestaments ablehnt, das 48 Stunden vor der Testierunfähigkeit und 4 Tage vor dem Tod der Erblasserin errichtet wurde. Auch mag man sich fragen, ob damit dem Willen der Erblasserin entsprochen wurde, vielleicht war es tatsächlich ihr letzter Wille, das Erbe unter eine Testamentsvollstreckung zu stellen, was nun nicht erreicht wurde.

Die hohen Anforderungen, die das OLG Hamm hier an die Gültigkeit stellt, erfolgen jedoch gerade zum Schutz der Erblasser. Ein durchgehend eigenhändig verfasstes und abschließend unterzeichnetes Testament sichert den Nachweis, dass alles, was handschriftlich verfasst ist, auch dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht. Ebenso bezeugt der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes den Willen des vor ihm erschienenen Erblassers.

Ein nur mündlich vom Erblasser vorgetragenes und von Dritten schriftlich aufgezeichnetes Testament kann nur dann seine Rechtsfolgen entfalten, wenn eine derart außerordentliche Situation eingetreten ist, dass die eigenhändige Errichtung oder die vor dem Notar nicht mehr möglich sind. Dies soll auch dem Missbrauch des Nottestaments zum Nachteil erkrankter Erblasser durch konspirativ zusammenwirkende Dritte Einhalt gebieten.

Sorgen Sie sich um einen Freund oder Angehörigen, dessen sehr nahes Ableben zu befürchten ist, und der den ernsten Willen bekundet, ein Testament zu errichten oder sein bestehendes Testament abzuändern, so versuchen Sie alles, um ein notarielles Testament zu erhalten, falls der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen. Falls kein notarielles Testament mehr möglich ist, versuchen Sie zunächst, ein Bürgermeistertestament gem. § 2249 BGB zu errichten. Erst wenn auch dieses nicht möglich ist, denken Sie an ein Drei-Zeugen-Testament gem. § 2250 BGB. Erkundigen Sie sich, soweit dies wegen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist, durch eine Rücksprache mit den Ärzten nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand.

Zwar sind die im Testament Bedachten und Testamentsvollstrecker selbst als Zeugen ausgeschlossen, jedoch kann es nicht schaden, wenn die drei Zeugen keine zu enge Beziehung zu Personen haben, die durch ein Nottestament neu bedacht oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. In dem Fall, der dem Beschluss des OLG Hamm zugrunde lag, war ein nicht unwesentlicher Teil des Inhalts des Nottestaments offenbar von der angedachten Testamentsvollstreckerin als Entwurf vorformuliert worden. Da § 2250 Abs. 3 BGB für die rechtswirksame Form des Drei-Zeugen-Testaments bestimmt, dass diverse Vorschriften des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Abs. 2 und 6 BGB entsprechend anzuwenden sind, ist es bei Unsicherheiten in Bezug auf das Drei-Zeugen-Testament sicherlich ratsam, sich zur Absicherung einen entsprechenden rechtlichen Rat einzuholen.