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Kraftwerk gegen Moses Pelham u.a. – Bundesverfassungsgericht entscheidet über den Einsatz von Samples

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 29/2016 vom 31. Mai 2016 zum Urteil vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13

Über 12 Jahre (oder ca. 378.432.000 Sekunden) streiten sich der Rap-Produzent und die Pioniere des Elektropop um einen 2-Sekunden-Beat. Im Jahr 1997 entnahm Moses Pelham dem Kraftwerk Stück „Metall auf Metall“ (1977) eine kurze Sequenz, die er als Endlosschleife unter den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur legte. Seit 2004 stehen sich die Kontrahenten daher vor allen Instanzen der Zivilgerichte gegenüber. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte 2006 Pelham und Setlur die weitere Veröffentlichung des Stückes verboten und Kraftwerk Schadensersatz zugesprochen. Dagegen hatten sich die Rapper mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof gewandt. Dieser hatte 2012 das Urteil des OLG Hamburg dem Grunde nach bestätigt, indem es entschieden hatte, dass eine fremde Sequenz, auch wenn  sie nur 2 Sekunden dauere, nur dann kopiert werden dürfe, wenn eine Genehmigung vorliege oder die Sequenz dergestalt gehalten sei, dass sie nicht gleichwertig nachgespielt werden könne.

Dabei verneinte der Bundesgerichtshof einen Fall des § 24 Abs. 1 UrhG, der besagt:

§ 24 UrhG – Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Gegen dieses Urteil wandte sich Pelham mit seiner Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, das nunmehr entschied:

In der Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und den Inhabern der Tonträgerherstellerrechte einerseits und dem Künstler und seinem Recht auf Entfaltungsfreiheit anderseits kann die Kunstfreiheit überwiegen  und einen Eingriff in die Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit dem Spannungsfeld und der Güterabwägung zwischen den gesetzlichen Vorschriften (Tonträgerherstellerrecht  aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und Recht auf freie Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG) und den grundgesetzlich geschützten Rechten der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) auseinandersetzen.

Bei seinen Erwägungen hielt es das vom Bundesgerichtshof entwickelte Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz für ungeeignet, dieser notwendigen Interessenabwägung (verkürzt: Kunstfreiheit Pelhams versus Eigentumsrechte von Kraftwerk) gerecht zu werden.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt sehr wohl das Recht des Urhebers an, sein Werk schützen und verwerten zu wollen. Ist der Eingriff in sein Urheberrechte und in seine Verwertungsmöglichkeit jedoch nur so geringfügig beschränkt wie im vorliegenden Fall, überwiegt das Recht des Komponisten auf die Freiheit, künstlerischen etwas Neues zu schaffen.

Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.
(Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 29/2016 vom 31. Mai 2016 zum Urteil vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13)

Dabei zeigt das Bundesverfassungsgericht eine erstaunliche Praxisnähe bzgl. der Schaffung von Musikwerken, die auf Samplings basieren:

Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.

Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit: Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. Für die Übernahme kann der Tonträgerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er frei festsetzen kann. Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die Existenz von Sampledatenbanken sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstützen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur teilweise und unzureichend.

(Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 29/2016 vom 31. Mai 2016 zum Urteil vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13)

Und das Bundesverfassungsgericht schlägt eine Bresche für den Hip-Hop:

Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen.

(Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 29/2016 vom 31. Mai 2016 zum Urteil vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13)

Da dem Bundesverfassungsgericht ja gerne auch mal vorgeworfen wird, Gesetzgeber spielen zu wollen, sei nicht unerwähnt, dass das Gericht ausdrücklich betont, dass das Recht auf freie Benutzung aus § 24 UrhG  sehr wohl mit dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei und es die Entscheidung des Gesetzgebers sei, dafür keine Vergütungspflicht zu fordern, es dem Gesetzgeber aber andererseits auch unbenommen sei, durch eine Änderung das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zu verknüpfen.

Dem Bundesgerichtshof empfiehlt das Verfassungsgericht, nicht zu übersehen, dass für Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union anwendbar sei und insoweit auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Frage kommen könnte.

Die Entscheidung ist zu begrüßen.

Kunst entsteht oftmals durch das aufeinander Aufbauen verschiedener Genres, durch Referenzen neuer Stilrichtungen an alte. Hip-Hop und viele Rap Stücke sind auch deswegen entstanden, weil Rapper ihre Sprechkünste zu vorgefertigten Beats und Samples anderer Künstler entwickelt haben. § 24 UrhG gibt kein Recht zum stumpfen Kopieren von Liedern, dafür sorgt bereits sein Absatz 2. Das Bundesverfassungsgericht zeigt mit seinen Erwägungen zu den Risiken des Lizensierens und Nachspielens konkret auf, dass mit der restriktiven Auslegung des § 24 UrhG durch den Bundesgerichtshof das gesamte Genre des Samplings gefährdet wäre und dadurch eine ganze Kunstrichtung Gefahr laufen würde, sich stets an der Grenze des unerlaubten Urheber- bzw. Tonträgerherstellungsrechts zu bewegen. Der Hinweis an den Gesetzgeber zur Möglichkeit der Vergütungspflicht ist geschickt, denn er nimmt möglichen Kritikern des Urteils, die einen Kontroll- und Vergütungsverlust der Urheber und Rechteverwerter wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befürchten, mit Verweis auf den offenbaren Willen der Legislative den Wind aus den Segeln. 1979 nahmen  Nile Rodgers und Bernard Edwards von Chic den Disco Funk Song Good Times mit seiner unverwechselbaren Basslinie auf. Noch im gleichen Jahr produzierte die Sugarhill Gang den Rap Song  „Rapper’s Delight“, dessen Beat auf der Basslinie von Bernard Edwards basiert. Beim Rolling Stones Ranking landete „Rapper’s Delight“ hinter „The Message“ (Grandmaster Flash and the Furious Five) auf Platz 2 der “Besten Hip-Hop-Songs aller Zeiten”.