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Werkstattrisiko und Kaskoversicherung – Bundesgerichtshof grenzt zum Haftpflichtrecht ab

Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2026 eine praxisrelevante Frage geklärt: Muss die Kfz-Kaskoversicherung auch überhöhte oder unnötige Positionen einer Werkstattrechnung erstatten? Die Antwort des BGH lautet klar: nein. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt in der Regel der Versicherungsnehmer selbst – nicht der Versicherer.

Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug vollkaskoversichert. Nach einem Unfall ließ sie den Wagen in einer Werkstatt reparieren und reichte die Rechnung bei ihrer Versicherung ein. Diese beglich den Großteil des Betrags, zog jedoch 389,01 € ab. Begründung: Ein eingeholtes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass einzelne Arbeitsschritte der Werkstatt gar nicht erforderlich gewesen waren. Sowohl das Amtsgericht Heilbronn als auch das Landgericht Heilbronn wiesen die Klage auf Zahlung des Restbetrags ab. Mit ihrer Revision zog die Klägerin schließlich vor den Bundesgerichtshof.

Was hat der BGH entschieden?
Der IV. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und damit eine grundsätzliche Frage entschieden: Die nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Das gilt etwa, wenn die Werkstatt überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze abrechnet, unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet oder Leistungen in Rechnung stellt, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden.
Maßgeblich war die Auslegung der Klausel Ziff. A.2.6.2 AKB. Danach zahlt der Versicherer bei vollständiger und fachgerechter Reparatur die „hierfür erforderlichen Kosten“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, sofern der Versicherungsnehmer dies durch Rechnung nachweist. Der BGH stellte klar: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht diese Klausel so, dass ihm nur die Kosten ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener aufwenden würde, um das Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder gar nicht durchgeführte Arbeiten zählt er nicht dazu.

Abgrenzung zum Haftpflichtrecht
Bemerkenswert an der Entscheidung ist die klare Trennung von einer anderen, scheinbar ähnlichen Konstellation: Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Es soll den Geschädigten davor schützen, für Fehler der Werkstatt einstehen zu müssen, die er selbst nicht beeinflussen konnte.
Der BGH stellt nun klar: Diese haftpflichtrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht auf die Kaskoversicherung übertragen. Der Unterschied liegt in der rechtlichen Grundlage. Im Haftpflichtrecht geht es um den gesetzlichen Schadensersatzanspruch ohne vertragliche Grundlage zwischen Geschädigten und der Versicherung des Schädigers. In der Kaskoversicherung dagegen richtet sich der Erstattungsanspruch ausschließlich nach dem, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Es kommt also allein auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen an – nicht auf die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz.

Praktische Bedeutung für Versicherungsnehmer
Für Autofahrerinnen und Autofahrer mit Kaskoversicherung bedeutet das Urteil konkret: Wer eine Werkstattrechnung bei der Kaskoversicherung einreicht, trägt das Risiko, dass einzelne Positionen im Nachhinein als nicht erforderlich eingestuft werden – selbst wenn er selbst nichts falsch gemacht hat. Die Versicherung muss diese Kosten dann nicht übernehmen.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer konkrete Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt erteilt hat und der Versicherungsnehmer diesen gefolgt ist. In diesem Fall kann die Risikoverteilung anders ausfallen.
Wer sich absichern möchte, sollte vor der Reparatur einen Kostenvoranschlag einholen und diesen mit dem Versicherer abstimmen. Das schafft Klarheit darüber, welche Kosten tatsächlich als erforderlich anerkannt werden, und beugt nachträglichen Kürzungen vor.

Fazit
Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesgerichtshof weitere Rechtssicherheit: In der Kfz-Kaskoversicherung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko, nicht der Versicherer. Das unterscheidet die Kaskoversicherung deutlich vom Haftpflichtrecht, wo der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherer regelmäßig auch für Fehler der Werkstatt einstehen muss.
Für die Praxis heißt das: Wer eine Reparatur über die Kaskoversicherung abrechnen möchte, sollte die Werkstattrechnung möglichst vorab mit dem Versicherer klären, um spätere Kürzungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten, ob eine Kürzung der Versicherung im konkreten Fall berechtigt war, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung der Versicherungsbedingungen und des Einzelfalls.

BGH, Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25