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Button-Lösung beim Online-Autokauf – KG Berlin weicht von OLG Frankfurt ab

Kann sich ein Verbraucher Monate nach dem Online-Kauf eines Autos auf den Button „Bestellen“ berufen, weil dort „zahlungspflichtig bestellen“ hätte stehen müssen? Zwei Gerichte haben diese Frage innerhalb weniger Tage gegensätzlich beantwortet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 15. September 2026, dass der Vertrag wirksam bleibt. Das Kammergericht Berlin kam zwei Tage später zum gegenteiligen Ergebnis: Der Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen, der Käufer kann den Kaufpreis zurückverlangen, muss sich aber einen Teil der Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Beide Entscheidungen betreffen die Button-Lösung nach § 312j BGB, und beide sind noch nicht rechtskräftig.

Die gesetzliche Vorgabe
Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB muss die Schaltfläche, mit der ein Verbraucher eine kostenpflichtige Bestellung abschließt, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Im Frankfurter Fall hatte ein Verbraucher im Online-Shop eines Herstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro brutto bestellt. Der abschließende Button trug nur die Aufschrift „Bestellen“. Rund ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Käufer und verlangte den Kaufpreis zurück.
In der Berufung hielt das OLG den Widerruf für verspätet, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war. Den Verstoß gegen die Button-Vorgabe räumte es ein, sah den Vertrag aber dennoch als wirksam an. Nach Ansicht des Gerichts soll die Button-Lösung vor Kosten- und Abofallen schützen. Dieser Zweck sei nicht berührt, wenn der Bestellprozess insgesamt transparent ist, die Kosten vor dem Klick klar mitgeteilt werden und der Käufer den Shop aus eigenem Antrieb aufsucht. Hilfsweise hielt das Gericht das Rückforderungsbegehren für treuwidrig.

Die abweichende Entscheidung des KG Berlin
Dem Berliner Fall lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Der Kläger hatte im März 2022 auf der Internetseite eines Autoherstellers seine Daten eingegeben und den Vorgang mit dem Button „Bestellen“ abgeschlossen. Er zahlte 60.170 Euro, im September 2022 erhielt er das Fahrzeug. Im August 2023 erklärte er den Widerruf, später berief er sich im Prozess auf den Button-Verstoß. Das Landgericht wies die Klage durch Versäumnisurteil ab und hielt dieses aufrecht.
Das Kammergericht sah das anders. Zum Widerruf stimmt es allerdings mit Frankfurt überein: Der Widerruf war zu spät, weil die Belehrung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend war. Der Kläger hatte aber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), weil ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Die Beschriftung mit „Bestellen“ genügt nicht, es fehlt der Zusatz „zahlungspflichtig“ oder eine gleichwertige Formulierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vertrag in diesem Fall nicht nur schwebend, sondern endgültig unwirksam. Auf frühere Hinweise im Bestellprozess kommt es nicht an, weil der Zeitpunkt der Bestellung maßgeblich ist.

Warum das KG den Schutzzweck weiter fasst
Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, wie sie das OLG Frankfurt vorgenommen hat, lehnt das KG ab. Es sieht im Gesetz keinen planwidrig zu weiten Anwendungsbereich. Der Wortlaut erfasse alle Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr, und der Gesetzgeber habe bewusst einfache, klare Regeln schaffen wollen, die allen seriösen Anbietern zugutekommen. Die Button-Lösung schütze außerdem, ähnlich wie eine Formvorschrift, vor Übereilung. Auch ein Käufer, der bewusst ein Auto kaufen möchte, soll erkennen, wann er sich zur Zahlung verpflichtet.
Den Einwand der Treuwidrigkeit ließ das KG nicht gelten. Die Gestaltung des Shops habe allein der Hersteller zu vertreten. Die Button-Regeln gelten seit 2012, und ein international tätiges Unternehmen hätte seinen Shop leicht anpassen können. Dass der Kläger sich erst im Prozess auf den Verstoß berufen hat, ändere daran nichts.

Nutzungsvorteile: kein Kauf ohne Gegenleistung
Die Rückabwicklung erfolgt nicht zum vollen Preis. Der Kläger bekommt den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Zudem muss er sich den Wert der Nutzungen anrechnen lassen, die er seit seinem Rückgabeverlangen gezogen hat. Das Gericht berechnete sie anhand der gefahrenen Kilometer (bis zur Verhandlung rund 44.000 km) bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km. So kam es auf 6.952,27 Euro und sprach dem Kläger 53.217,73 Euro zu. Eine vollständige Anrechnung lehnte es ab, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einmaligen Leistungen (Maklerleistung, Flugreise) den Wertersatz ausschließt. Ein Auto, das dauerhaft zur Verfügung steht, sei anders zu behandeln. Weitere Forderungen des Klägers, unter anderem vorgerichtliche Anwaltskosten, wies das Gericht zurück.

Warum der Streit noch nicht entschieden ist
Das KG nennt als Vertreter der Gegenansicht ausdrücklich die Oberlandesgerichte München, Hamm und Braunschweig sowie einen anderen Senat des Kammergerichts selbst. Es weicht also bewusst von diesen Entscheidungen ab und hat deshalb die Revision zugelassen. Beim OLG Frankfurt ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. Eine höchstrichterliche Klärung dürfte daher bevorstehen.

Praktische Bedeutung für Händler und Verbraucher
Für Online-Händler ist die Lage riskant. Wer die Schaltfläche nicht korrekt beschriftet, kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Gericht den Bestellprozess insgesamt für transparent hält. Nach der Berliner Sichtweise droht die Rückabwicklung von Käufen auch Jahre später. Die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichwertige Formulierung sollte daher in jedem Bestellprozess verwendet werden.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt: Ob ein Button-Verstoß zur Rückzahlung führt, hängt derzeit vom Gericht ab. Selbst bei Erfolg erhalten sie den Kaufpreis nur gegen Rückgabe des Fahrzeugs und unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen zurück. Wer sich auf einen solchen Fehler berufen will, sollte den Bestellvorgang (Screenshots, Bestätigungs-E-Mails) sichern und anwaltlich prüfen lassen.

Fazit
Beide Gerichte erkennen an, dass die Schaltfläche „Bestellen“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Uneinig sind sie darüber, ob der Verstoß folgenlos bleibt, wenn der Bestellprozess im Übrigen klar ist und der Käufer kaufen wollte. Bis der Bundesgerichtshof entschieden hat, sollten Händler die gesetzliche Formulierung verwenden. Verbraucher sollten im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einholen, weil Erfolgsaussichten und Rückabwicklung vom Einzelfall und vom Gericht abhängen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. September 2026 – 9 U 76/25

KG Berlin, Urteil vom 17. September 2026 – 1 U 25/25