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BGH-Urteil: Gewinnbringende Untervermietung kann zur Kündigung führen

Als Rechtsanwalt mit Fokus auf Mietrecht freue ich mich, Ihnen das aktuelle BGH-Urteil VIII ZR 228/23 vom 28. Januar 2026 zu erläutern. Es setzt klare Grenzen für Mieter, die ihre Wohnung gewinnorientiert untervermieten wollen.

Der Fall im Überblick

Ein Berliner Mieter zahlte seit 2009 eine Nettokaltmiete von 460 Euro für eine Zweizimmerwohnung. Ab 2020 vermietete er sie ohne Erlaubnis der Vermieterin für 962 Euro Nettokalt plus Nebenkosten (insgesamt 1.100 Euro monatlich) an Untermieter, während er im Ausland war. Die Vermieterin mahnte ab und kündigte fristgemäß im Februar 2022.

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, doch das Landgericht Berlin sprach ihr zu – bestätigt vom BGH. Der Mieter verletzte seine Pflichten schuldhaft und erheblich durch die unerlaubte, gewinnbringende Untervermietung.

Rechtsgrundlage der Untervermietung

Nach § 540 BGB bedarf die Untervermietung der Zustimmung des Vermieters. Fehlt diese und liegt kein berechtigtes Interesse des Mieters vor, kann der Vermieter kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der BGH betont: Ein berechtigtes Interesse dient der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bei veränderten Lebensumständen, nicht der Gewinnerzielung.

Gewinn entsteht, wenn die Untermiete die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigt. Hier war der Überschuss massiv – mehr als das Doppelte der Hauptmiete. Selbst unter Mietpreisbremse wäre maximal 748 Euro zulässig gewesen.

Konsequenzen für Mieter und Vermieter

Mieter riskieren bei gewinnbringender Untervermietung eine ordentliche Kündigung, auch ohne Fristverkürzung. Der BGH schützt Vermieterinteressen (Eigentum) und verhindert überhöhte Untermieten für Untermieter. Zusätzliche Leistungen wie Möbel könnten theoretisch angerechnet werden, doch hier fehlten sie.

Vermieter erhalten nun stärkere Handhabe gegen Missbrauch als „Geschäftsmodell“. Dr. Kai H. Warnecke von Haus & Grund Deutschland lobt dies als faire Lösung: Private Vermieter tragen Kosten und Verantwortung – Dritte dürfen das nicht ausnutzen.

Praktische Tipps für Mieter

Beantragen Sie immer schriftlich die Untervermietung und begründen Sie sie (z. B. berufliche Abwesenheit). Vermeiden Sie Gewinne: Passen Sie die Untermiete an Ihre Kosten an. Bei Ablehnung prüfen Sie gerichtlich, ob sie willkürlich ist. Konsultieren Sie vorab einen Anwalt, um Risiken zu minimieren.

Fazit

Das BGH-Urteil schärft die Klinge gegen gewinnorientierte Untervermietung und stärkt Vermieterrechte. Mieter sollten Untervermietung nur defensiv nutzen, um ihr Zuhause zu sichern – nicht als Einnahmequelle. Bei Fragen zu Ihrem Fall stehe ich für eine Beratung zur Verfügung.